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BVerwG - Entscheidung vom 29.05.2007

3 B 87.06

BVerwG, Beschluß vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 3 B 87.06

DRsp Nr. 2007/12733

Gründe:

Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ( VwRehaG ), den Beschluss des Rates des Kreises Z. vom 4. Juni 1986, mit dem die im Grundbuch von W., Blatt 109 und Z., Blatt 76, eingetragenen Grundstücke Flst.-Nrn. ehemals 379/1, 379/3 sowie 379/4 in die Rechtsträgerschaft der LPG "E. T." N. übertragen wurden, aufzuheben und dessen Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen. Diese Grundstücke hatte er von seiner 1985 verstorbenen Tante geerbt. Dabei wurde ein auf seine Tochter lautendes Nottestament wegen Formmangels für nichtig erklärt und ein ihn begünstigendes früheres Testament herangezogen. 1986 schloss der Kläger mit seiner Tochter einen notariellen Schenkungsvertrag, um dem Willen seiner Tante Rechnung zu tragen und zugleich zu verhindern, die Flächen in die LPG "E. T." N., deren Mitglied im Typ I er seit 1965 war, einbringen zu müssen. Die beantragte verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurde vor allem mit der Begründung abgelehnt, weder die Nichterteilung der Gundstücksverkehrsgenehmigung noch die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG gestützte Rehabilitierungsanspruch scheitere gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG am Anwendungsvorrang des Vermögensgesetzes.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Beschwerde beanstandet, die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages sei verfahrensfehlerhaft, so dass der Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht vollständig aufgeklärt worden sei. Durch Vernehmung des damaligen Vorsitzenden der Abteilung Landwirtschaft, Herrn B. als Zeugen hätte sich ergeben, dass der Kläger aufgrund seiner Weigerung, in die LPG Typ III einzutreten, habe benachteiligt werden sollen.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt. Die von § 86 Abs. 2 VwGO verlangte Förmlichkeit hat es eingehalten; es hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung den schriftlich gestellten Beweisantrag beraten, ihn durch Beschluss zurückgewiesen und diesen auch begründet.

Auch der Sache nach ist die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu beanstanden. Ausweislich der im Protokoll aufgezeigten und im Urteil zum Ausdruck kommenden Begründung hat das Verwaltungsgericht von der beantragten Zeugenvernehmung abgesehen, weil es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner Weigerung, in die LPG Typ III einzutreten, habe benachteiligt werden sollen, für die Entscheidung nicht ankomme. Der auf das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gestützte Rehabilitierungsanspruch scheitere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich am Anwendungsvorrang des Vermögensgesetzes. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, die für die revisionsrechtliche Prüfung des behaupteten Verfahrensmangels maßgeblich ist, hat das Tatsachengericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen. Das Urteil ist auf die durch den ausdrücklichen Vortrag des Klägers, der Bürgermeister habe seinerzeit ein Haus gesucht, bestätigten Umstände gestützt, wonach der Zugriff auf die streitgegenständlichen Grundstücke im Vordergrund des Interesses der DDR-Behörden standen. Zudem hat das Gericht für diese Annahme auf das erklärliche, nachvollziehbare Interesse der LPG "E. T." N., auch diese Grundstücke in von ihr bereits bewirtschafteten Grundbesitz einzugliedern, auf das gewählte reguläre Verfahren sowie die (versuchte) Auskehr einer Entschädigung abgestellt. Der Annahme, der Eingriff sei vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten und nicht gegen dessen Person gerichtet gewesen, stehen demnach die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen, der Kläger habe benachteiligt werden sollen, da er sich geweigert hatte, in die LPG Typ III einzutreten, nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 112/02