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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2007

1 VR 1.07

BVerwG, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 1 VR 1.07

DRsp Nr. 2007/12730

Gründe:

Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat nämlich den Antragsteller durch die Aufhebung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG .