BVerwG, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 54.07 - Aktenzeichen 1 B 261.06
DRsp Nr. 2007/12726
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG . Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsgründe geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Zur Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen- 9 A 435/06.A - 12.9.2006,
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