Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 12.06.2007

9 B 27.07

BVerwG, Beschluß vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 9 B 27.07 - Aktenzeichen 10 B 27.07

DRsp Nr. 2007/11918

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt nicht die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,

ob mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung gemäß § 149 FlurbG tatsächlich feststeht, dass den Beteiligten keinerlei erdenkliche Ansprüche mehr zustehen, die mit dem Flurbereinigungsverfahren im Zusammenhang stehen, oder ob vielmehr nur solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, die unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst, im Rahmen des Flurbereinigungsgesetzes, hätten berücksichtigt werden müssen,

kann, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und vorhandener Rechtsprechung beantwortet werden.

Die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensabschnitte, in die das Flurbereinigungsverfahren gegliedert ist. Diese Verfahrensstufung hat zur Folge, dass die in den einzelnen Verfahrensabschnitten ergangenen Regelungen einer selbständigen Anfechtbarkeit unterliegen und Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensabschnitt gegen eine konkrete Regelung hätten vorgebracht werden müssen, in einem späteren Stadium regelmäßig unbeachtlich sind, sofern nicht eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 [178]). Die Schlussfeststellung hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, (u.a.) zur Voraussetzung, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die "im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen". Vorher geltend zu machen und nach Bestandskraft der Schlussfeststellung regelmäßig ausgeschlossen sind somit solche Ansprüche, die - wie es die Zulassungsfrage formuliert - "unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst" geltend zu machen sind. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt sind (§ 149 Abs. 4 FlurbG ). Etwas anderes gilt gemäß § 151 FlurbG nur, wenn noch über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft zu erfüllen sind. Sie wird nach § 153 FlurbG aufgelöst, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Ist die Teilnehmergemeinschaft erloschen oder aufgelöst, können gegen sie Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Regelung dient dazu, allen Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren Rechtssicherheit über die Beendigung des Verfahrens zu verschaffen. Alle Beteiligten sollen darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind. Dagegen sind z.B. etwaige Amtshaftungsansprüche nicht im Flurbereinigungsverfahren geltend zu machen; sie haben bei der Schlussfeststellung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 [88] = NJW 1987, 491 [492]).

Das Flurbereinigungsgericht hat dem Kläger wegen eines Anspruchs auf Geldausgleich für Nässeschäden die Rechtskraft des Urteils vom 17. März 2005 entgegengehalten. In dieser Entscheidung hat das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch gemäß § 51 FlurbG verneint, weil der Kläger mit einem solchen Anspruch wegen der Unanfechtbarkeit der ergangenen Schlussfeststellung ausgeschlossen sei. Das entspricht der dargestellten Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. September 1975 aaO. S. 184). Hierüber wurde vom Flurbereinigungsgericht rechtskräftig entschieden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

Wenn es dem Kläger, wie er dies nunmehr in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darstellt, "nicht primär" um einen Schadensausgleich gemäß § 51 FlurbG geht, sondern "vor allem" bzw. "im wesentlichen" um Ansprüche im Rahmen der Staatshaftung, ist er nach dem Obigen durch § 149 FlurbG nicht gehindert, diese im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

2. Vor diesem Hintergrund liegen auch die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) verstoßen, noch hat es den Klageantrag des Klägers nicht voll erfasst (§ 88 VwGO ). Für eine weitere Sachaufklärung über die genauen Umstände und Ausmaße der geltend gemachten Schäden des Klägers bestand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts kein Anlass.

Das Flurbereinigungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Schlussfeststellung nicht angefochten worden und deshalb bestandskräftig sei und damit auch mögliche Ansprüche gegen die mittlerweile nicht mehr bestehende Teilnehmergemeinschaft wohl auszuschließen seien. Der Kläger hat sich hierzu äußern können und sein Begehren noch einmal deutlich gemacht. Deshalb besteht kein Anhaltspunkt, dass dem Kläger nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden oder dass das Klagebegehren, soweit dafür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war, unzutreffend erfasst worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 05.1765