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BVerwG - Entscheidung vom 18.04.2007

9 A 34.06

BVerwG, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 9 A 34.06

DRsp Nr. 2007/11912

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss und 1. Änderungsbeschluss des Beklagten für den Bau der Bundesstraße B 180 n, Ortsumgehung Aschersleben, im Planungsabschnitt 1 B zwischen der B 6 und der B 185.

Die B 180 verbindet Aschersleben mit den Wirtschaftsräumen Magdeburg im Norden und Eisleben, Naumburg und Zeitz im Süden. Es ist vorgesehen, sie aus der Ortslage von Aschersleben zu verlegen und westlich - teilweise gebündelt mit der B 6 n - um Aschersleben herumzuführen.

Westlich von Aschersleben kreuzt die Trasse der B 180 n die von Aschersleben nach Südwesten führende B 185 und die von dort in nordwestlicher Richtung verlaufende B 6, mit denen sie plangleich verknüpft werden soll. Nördlich der B 6 bindet sie in die derzeit im Bau befindliche B 6 n ein. Im Abschnitt zwischen der B 6 und der B 185 quert sie den Reinstedter Weg, der den Ortsteil Reinstedt der Stadt Falkenstein/Harz mit Aschersleben verbindet.

Die Klägerin ist ein Agrarunternehmen mit Sitz in Aschersleben, das westlich der Stadt ca. 2 000 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen bewirtschaftet. Ihre Flächen liegen östlich und westlich des planungsbetroffenen Teilstücks der B 180 n sowie unmittelbar im Trassenbereich; es handelt sich teilweise um Eigentumsflächen, überwiegend aber um gepachtete bzw. aufgrund anderer schuldrechtlicher Vereinbarungen genutzte Flächen.

Dem Planfeststellungsverfahren für den streitbefangenen Planungsabschnitt 1 B ging ein Planfeststellungsverfahren für den Bau der B 180 n im Planungsabschnitt 1 voraus, der von der B 6 n bis zur B 185 reichen sollte. In jenem Verfahren erhob die Klägerin Einwendungen gegen die damals geplante Unterbrechung des Reinstedter Weges durch die neue Straße. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juni 2002 wurde nur der nördliche Teil des Vorhabens von der B 6 n bis zur B 6 zugelassen. Dagegen behielt der Beschluss eine abschließende Entscheidung über den Abschnitt 1 B zwischen der B 6 und der B 185 mit Rücksicht auf Unsicherheiten der weiteren Streckenführung vor.

Für diesen Abschnitt reichte das Landesamt für Straßenbau Sachsen-Anhalt im April 2003 überarbeitete Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Darin war die Überführung des Reinstedter Weges über die B 180 n mittels eines Brückenbauwerkes vorgesehen. Nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung, die einen Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, lagen die Planunterlagen vom 8. Mai bis zum 10. Juni 2003 bei der Verwaltungsgemeinschaft Aschersleben/Land zur Einsichtnahme aus. Die Klägerin erhob mit einem bei der Verwaltungsgemeinschaft am 24. Juni 2003 eingegangenen Schreiben vom 16. Juni 2003 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Trassenführung der Straße wandte.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen forderte in der Folgezeit von der Straßenbauverwaltung, zu der ursprünglichen, die Abbindung des Reinstedter Weges vorsehenden Planung zurückzukehren, da die B 6 nach Bau der B 6 n die Verbindungsfunktion zwischen Reinstedt und Aschersleben übernehmen könne mit der Folge, dass der Kostenaufwand für die geplante Überführung des Reinstedter Weges nicht zu rechtfertigen sei. Aufgrund dessen änderte die Straßenbauverwaltung ihre Planung in der Weise, dass der Reinstedter Weg unterbrochen werden und sein westlicher Teil durch einen parallel zur B 180 n geführten Wirtschaftsweg mit der B 185 verknüpft werden soll.

Die Klägerin machte von der ihr mit Anhörungsschreiben vom 7. Juli 2004 eingeräumten Möglichkeit, zu der Planänderung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, mit einem am 20. Juli 2004 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Gebrauch und trug vor, sie sei auf die Überführung des Reinstedter Weges dringend angewiesen. Über den Weg erschließe sie mehr als 1 000 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen. Der geplante Ersatzweg verursache den Verlust hochwertigen Ackerlandes und werde so ungünstig geführt, dass schwer zu bewirtschaftende Flächen entstünden. Für eine Wirtschaftswegeüberführung seien kaum höhere Kosten aufzuwenden als für den Ersatzweg. Die geänderte Planung führe wegen der Vermischung des landwirtschaftlichen Verkehrs mit dem allgemeinen Verkehr auf der B 185 ohne Not zu Verkehrsbehinderungen und schaffe einen Unfallschwerpunkt.

In der Folgezeit änderte der Vorhabenträger die Planung nochmals ab. Der Ersatzweg soll nunmehr auf seinem südlichen Endstück nach Südwesten abknickend entlang einem vorhandenen Windschutzstreifen zur B 185 geführt werden. Außerdem ist geplant, im Kreuzungsbereich B 180 n/B 185 auf der Nordseite der B 185 einen straßenbegleitenden Radweg anzulegen. Auch gegen diese Planänderungen erhob die Klägerin innerhalb der ihr eingeräumten zweiwöchigen Frist Einwendungen. Ergänzend zu ihrer Forderung nach einer durchgängigen Befahrbarkeit des Reinstedter Weges trug sie u.a. vor, durch die Abwinkelung des geplanten Ersatzweges komme es zu unnötigen Flächenverlusten.

In dem Erörterungstermin vom 10. November 2005 erhielt die Klägerin ihre Einwendungen gegen die Unterbrechung des Reinstedter Weges aufrecht. Ihre übrigen Einwendungen nahm sie zurück.

Mit Beschluss vom 27. September 2006, der zugleich den Beschluss vom 17. Juni 2002 in Einzelpunkten änderte, stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben im Abschnitt 1 B fest und wies die verbliebenen Einwendungen der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Unternehmen der Klägerin sei nahezu der einzige landwirtschaftliche Betrieb, der von der Unterbrechung des Reinstedter Weges betroffen sei. Wegen der Unterbrechung müsse sie einen Umweg von etwa 1 km in Kauf nehmen, um die westlich der B 180 n bewirtschafteten Flächen zu erreichen. Das halte sich im Rahmen des Zumutbaren. Die von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit geäußerten Bedenken gäben keinen Anlass zu einem anderen Abwägungsergebnis. Der Fernverkehr der B 185 in Richtung Osten werde künftig den Weg über die B 6 n und die B 180 n nehmen. Östlich des Knotens B 180 n/B 185 werde sich deshalb das Verkehrsaufkommen auf der B 185 reduzieren. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die B 185 östlich der Kreuzung mit der B 180 n schon bald die Ortslage von Aschersleben erreiche. Die Nutzung der B 185 durch den landwirtschaftlichen Verkehr betreffe deshalb nur einen kurzen Bereich von der Einmündung des Ersatzweges in die B 185 bis zu deren Kreuzung mit der B 180 n. Hier lasse sich die Beschilderung so anpassen, dass die Einmündung des Weges in den mit verminderter Geschwindigkeit zu befahrenden Knotenbereich integriert werde.

Entgegen den Angaben der Klägerin sei der Kostenunterschied zwischen einem Brückenbauwerk zur Überführung des Reinstedter Weges und dem planfestgestellten Ersatzweg nicht nur geringfügig. Ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Kostenaufstellung sei eine Überführung mit etwa 750 000 EUR zu veranschlagen. Diese an sich als realistisch erachteten Kosten bezögen allerdings die Aufwendungen für die Anrampung zur Überführung einer Ortsverbindungsstraße ein und ließen sich noch senken, wenn die Überführung auf einen schlichten Wirtschaftsweg ausgerichtet werde. Aber auch dann lägen die Kosten für ein Brückenbauwerk deutlich über den Gesamtkosten des Ersatzweges von ca. 250 000 EUR, zumal die vorgelegten Kostenaufstellungen noch um die Aufwendungen für landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen, Bepflanzungen und Grunderwerb ergänzt werden müssten. Die von der Klägerin aufgezeigte Alternative, den Reinstedter Weg durch eine plangleiche Kreuzung mit Lichtsignalanlage bzw. in Gestalt eines Kreisverkehrs mit der B 180 n zu verknüpfen und so als durchgängige Verbindungsstraße zu erhalten, komme angesichts der damit verbundenen dichten Abfolge von drei Knotenpunkten im Interesse der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs auf der B 180 n nicht in Betracht.

Gegen den am 30. Oktober 2006 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 30. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend:

Die Trassenführung der B 180 n stehe weder mit dem Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens noch mit der - davon bereits abweichenden - Linienbestimmung in Einklang. Vor allem aber sei die geplante Abbindung des Reinstedter Weges durch die B 180 n zu beanstanden.

Als schonendere Alternative hätte sich die ursprünglich geplante Überführung des Weges aufgedrängt. Der Entscheidung gegen diese Lösung liege kein ergebnisoffener Alternativenvergleich, sondern eine als bindend erachtete fiskalische Vorgabe des Bundes zugrunde. Mit der Annahme, der Reinstedter Weg sei ein bloßer Wirtschaftsweg, habe die Planfeststellungsbehörde dessen Verkehrsfunktion völlig verkannt. Tatsächlich handele es sich um eine Gemeindestraße mit ortsübergreifender Bedeutung, die von ca. 1 050 Kfz/Tag sowie in erheblichem Umfang vom zwischenörtlichen und vom touristischen Radverkehr frequentiert werde. Darüber hinaus habe der Weg große Bedeutung für den landwirtschaftlichen Verkehr. Das Konzept eines parallel durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens weise ihm die Funktion einer zentralen landwirtschaftlichen Erschließungsstraße zu. Die geplante Abbindung werde dieses Konzept entwerten. Das sei umso weniger hinnehmbar, als die Landesplanung den von dem Weg erschlossenen Bereich als Vorranggebiet für die Landwirtschaft darstelle. Eine Überführung des Weges würde demgegenüber seine Funktion aufrechterhalten und sei der planfestgestellten Lösung überdies im Hinblick auf Immissionen sowie die Zeit- und Betriebskosten für die Verkehrsteilnehmer überlegen. Vor allem aber vermeide sie die mit der planfestgestellten Ersatzlösung verbundenen Verkehrsgefahren. Diese Lösung hebe die bisherige Entkoppelung des landwirtschaftlichen, zwischenörtlichen und touristischen Verkehrs vom überörtlichen Verkehr auf. Namentlich im Kreuzungsbereich B 180 n/B 185 und im nahegelegenen Bereich der Anbindung des geplanten Ersatzweges an die B 185 ergebe sich ein hohes Kollisionsrisiko.

Die dargestellten Beeinträchtigungen wirkten sich vor allem für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nachteilig aus. Sie verliere nicht nur zusätzlich zur Flächeninanspruchnahme für andere Straßenbaumaßnahmen weitere Flächen, die für den Bau des Ersatzweges benötigt würden, sowie die dreiecksförmige Fläche zwischen dem Ersatzweg, der B 180 n und der B 185, die aus ihrem Bestand heraus nicht mehr sinnvoll zu bewirtschaften sei. Vielmehr würden ihre Nutzflächen westlich der B 180 n von ihrem Betriebsgelände abgeschnitten. Das führe zu Umwegen und berge die Gefahr, im Bereich der B 185 mit ihren Fahrzeugen in Unfälle verwickelt zu werden. Eine von ihr betriebene Brunnenanlage östlich der B 180 n, die der Wasserversorgung ihrer Flächen beiderseits der Trasse diene, werde nicht mehr nutzbar sein, zumal nicht für eine ausreichende Wendemöglichkeit gesorgt sei.

Die angestellten Kostenerwägungen träfen nicht zu. Die Stellungnahmen der von ihr beauftragten Fachfirmen belegten, dass die veranschlagten Kosten überzogen seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen gesonderten Radweg entlang der B 185 außer Ansatz geblieben seien, obwohl der Vorhabenträger der Stadt Falkenstein/Harz und anderen kommunalen Gebietskörperschaften dessen Bau zur Kompensation für die Abbindung des Reinstedter Weges fest zugesagt habe. Nach den Erfahrungswerten anderer Radwegeprojekte beliefen sich die Kosten allein für das Radwegestück von der Einmündung des Ersatzweges in die B 185 bis nach Aschersleben auf ca. 180 000 bis 200 000 EUR. Überdies sei die Nutzung des geplanten Ersatzweges als Radweg weder rechtlich gewährleistet noch den Radfahrern zumutbar. Ein Wirtschaftsweg sei kein öffentlich gewidmeter Straßenraum; er stehe im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft der Flurneuordnung und könne durch Schlagbäume und Verkehrszeichen für den allgemeinen Verkehr gesperrt werden. Aufgrund seiner Ausstattung mit bloßen Betonspurbahnen sei er für den Radverkehr zudem ungeeignet. Radfahrer könnten wegen der unbefestigten, mit grobem Schotter verfüllten Seiten- und Zwischenstreifen landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht ausweichen. Ein Winterdienst werde nicht durchgeführt.

Die Alternativenprüfung leide ferner deshalb an einem Abwägungsfehler, weil die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit einer plangleichen Querung der B 180 n durch den Reinstedter Weg mittels einer ampelgesicherten Kreuzung oder eines Kreisverkehrs unter Hinweis auf Behinderungen des Verkehrsflusses auf der B 180 n durch die dichte Abfolge von drei Knotenpunkten verworfen habe. Die planfestgestellte Lösung sei unter diesem Aspekt nämlich keineswegs vorteilhafter; sie verschiebe das Problem nur auf die B 185, die mit zwei kurz aufeinanderfolgenden Lichtsignalkreuzungen belastet werden solle.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss und 1. Änderungsbeschluss des Beklagten vom 27. September 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch Aufnahme einer planfreien Kreuzung der B 180 n durch den Reinstedter Weg mittels eines Brückenbauwerks zu ergänzen,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch die Erweiterung des vorgesehenen Wendehammers am Reinstedter Weg für landwirtschaftlichen Verkehr mit einer Zugmaschine und zwei Anhängern zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Klägerin sei mit allen Einwendungen präkludiert, die nicht im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Reinstedter Weges stünden. Diese habe sie nämlich im Erörterungstermin fallen gelassen. Ausgeschlossen sei sie außerdem mit allen im gerichtlichen Verfahren neu erhobenen Einwendungen, namentlich denen im Zusammenhang mit ihrer Brunnenanlage. Zur Entscheidung für die Unterbrechung des Reinstedter Weges vertieft er die Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und trägt ergänzend vor: Es treffe zu, dass Aufwendungen für den Bau eines Radweges entlang der B 185 einschließlich des planfestgestellten Radwegestücks im Kreuzungsbereich B 180 n/B 185 nicht in den Kostenvergleich eingegangen seien. Das beruhe darauf, dass dieser Radweg zwischen Aschersleben und Ermsleben, der für den Bedarfsplan für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen angemeldet sei, nicht als Ersatz für die Radwegeverbindung über den Reinstedter Weg diene, sondern der Verkehrsbelegung der B 185 geschuldet sei.

II. Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit den beiden Hilfsanträgen begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem rügefähigen Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die hilfsweise erstrebte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest die äußerst hilfsweise begehrte Planergänzung rechtfertigt.

1. Als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffene Grundeigentümerin und Pächterin bzw. vergleichbar Nutzungsberechtigte (vgl. zum Eigentumsschutz der Rechtsstellung des Pächters Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 [180 ff.]) hat die Klägerin einen Anspruch auf grundsätzlich umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Mit einem Teil ihrer Einwendungen ist sie jedoch präkludiert.

a) Das gilt zum einen für die Rügen, mit denen die Klägerin sich gegen den Trassenverlauf der B 180 n wendet und Verstöße gegen die der Planfeststellung vorangegangene Linienbestimmung und die landesplanerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren geltend macht. Sie knüpft damit an Einwendungen in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2003 an, die sich gegen eine Verschiebung der Trasse gegenüber der ursprünglichen Planung für den Planungsabschnitt 1 richteten. Ihre damaligen Einwendungen hat sie zwar innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist erhoben, aber im Erörterungstermin am 10. November 2005 ausdrücklich fallen gelassen. Das führt zum Einwendungsausschluss. Der dem § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. zugrunde liegende Verwirkungsgedanke kommt nämlich auch im Falle eines Einwendungsverzichts zum Tragen. Das Anhörungsverfahren dient nicht nur der wechselseitigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten, sondern auch streitbefriedender Erörterung. Lassen sich im Erörterungstermin Einwendungen erledigen, so ist es nicht zulässig, auf sie später zurückzukommen; der Einwender muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Einwendungen nicht fristgerecht erhoben (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - NuR 1998, 305 ). Die formellen Voraussetzungen, unter denen der Betroffene sich den Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen muss, sind erfüllt. Die Planunterlagen lagen ordnungsgemäß aus, nachdem in der ortsüblichen Bekanntmachung über die Auslegung zutreffend auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses hingewiesen worden war.

b) Ebenfalls präkludiert ist die Klägerin mit ihrer Einwendung, sie könne ihre Brunnenanlage östlich der B 180 n nach Unterbrechung des Reinstedter Weges nicht mehr nutzen, zumal der Wendeplatz am Ende des östlichen Teils dieser Straße für ihre aus Zugmaschine und zwei Tankanhängern bestehenden Züge zu eng bemessen sei. Auch insoweit greift der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. ein. Die vorgesehene Abbindung des Reinstedter Weges geht auf eine Planänderung nach Auslegung der Planunterlagen zurück, die nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zum Gegenstand einer ergänzenden Anhörung gemacht worden ist. Die Zielrichtung der Präklusionsregelung, durch Sanktionierung verspäteten Vorbringens den Betroffenen zu veranlassen, seiner Mitwirkungslast zu genügen und dadurch die Voraussetzungen für zügige Sachentscheidungen im Verwaltungs- und anschließenden gerichtlichen Verfahren zu schaffen, kommt in dieser Fallgestaltung in gleicher Weise zum Tragen wie bei der Anhörung zur ursprünglichen Planung. Das rechtfertigt es, den Verwirkungsgedanken auch insoweit Platz greifen zu lassen, soweit der Betroffene seine Einwendungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erhoben hat, obgleich er von der Anhörungsbehörde ordnungsgemäß auf die Folgen des Fristversäumnisses hingewiesen worden war (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG , 9. Aufl. 2005, § 73 Rn. 105a m.w.N.; jetzt ausdrücklich § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.).

Hiernach greift der Einwendungsausschluss durch. Innerhalb der Einwendungsfrist, die die Anhörungsbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2004 unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung gesetzt hatte, ist die Klägerin auf die Brunnenanlage nicht eingegangen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 19. Juli 2004 wandte sie sich zwar gestützt auf andere Betriebserschwernisse gegen die Abbindung des Reinstedter Weges. Das Schreiben enthielt aber nicht ansatzweise einen Hinweis auf den Brunnen und gab dem Beklagten deshalb keinen Anlass, den Erschwernissen seiner künftigen Nutzbarkeit im Rahmen des Alternativenvergleichs Beachtung zu schenken und gegebenenfalls nach Lösungen zur Problembewältigung zu suchen. Ebenso wenig setzte sich das Schreiben mit der Dimensionierung des Wendehammers auseinander. Aufgrund der im Übrigen durchaus detaillierten Darlegungen der Klägerin sprach nichts für die Annahme, zusätzlich zu den ausdrücklich benannten werde es zu weiteren Bewirtschaftungserschwernissen kommen (vgl. zur Darlegungslast für betriebsspezifische Besonderheiten Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 9 A 59.03 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 183 S. 181).

2. Mit ihren nicht präkludierten Einwendungen macht die Klägerin allein geltend, die im Zusammenhang mit der Entscheidung für eine Abbindung des Reinstedter Weges durchgeführte Alternativenprüfung verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. Die Auswahlentscheidung leidet jedoch nicht an Abwägungsmängeln, die der Klage zum Erfolg verhelfen würden. Die planfestgestellte Alternative mag zwar unter mehreren Aspekten eine suboptimale Lösung darstellen, hält sich aber noch innerhalb des dem Beklagten eingeräumten Gestaltungsspielraums. Weder bei der Ermittlung noch bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der durch die in Betracht kommenden Alternativen jeweils berührten Belange sind dem Beklagten abwägungserhebliche Fehler unterlaufen.

a) Das trifft namentlich für den Vergleich der planfestgestellten Lösung mit der Alternative einer Überführung des Reinstedter Weges über die B 180 n zu.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde nicht mit Rücksicht auf eine entsprechende Forderung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen eine Kostenobergrenze als bindende Vorgabe für die Alternativenprüfung zugrunde gelegt und es damit an einem ergebnisoffenen Vergleich fehlen lassen. Der Planfeststellungsbeschluss führt zwar aus, Voraussetzung für die Finanzierung einer bestimmten Planungsalternative durch den Bund sei der darauf bezogene Sichtvermerk des Bundesministeriums. Diese - zutreffende - Aussage deckt sich mit der Einschätzung des Vorhabenträgers, der im Erörterungstermin unter Hinweis auf die Forderung des Bundesministeriums, zur ursprünglichen Planung zurückzukehren, keinen finanziellen Spielraum für eine Überführung des Reinstedter Weges sah. Darin kommt aber nicht zum Ausdruck, dass die Planfeststellungsbehörde den Kostenaspekt verabsolutiert und die zur Genehmigung gestellte Alternative der Unterbrechung des Weges - unter Außerachtlassung der Möglichkeit, die Planfeststellung gegebenenfalls abzulehnen - schon deshalb für geboten erachtet hat, weil die Überführungsalternative den Kostenrahmen überschreiten würde. Im Gegenteil zeigen die weiteren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und ebenso die Verwaltungsvorgänge, die die vorangegangene Entscheidungsfindung dokumentieren, dass die Planfeststellungsbehörde das Für und Wider der Alternativen erwogen hat und erst aufgrund dieser Abwägung zu ihrer Auswahlentscheidung gelangt ist.

bb) Die der Alternativenwahl zugrunde liegende Annahme, eine Überführung des Reinstedter Weges verursache im Vergleich zur planfestgestellten Lösung erhebliche Mehrkosten, beruht - vorbehaltlich der besonderen Problematik der Kosten für einen straßenbegleitenden Radweg entlang der B 185, auf die noch gesondert einzugehen sein wird - nicht auf Fehleinschätzungen. Obgleich die Kosten nicht exakt ermittelt, sondern nur abgeschätzt worden sind, ist doch von einer deutlichen Kostendifferenz zwischen beiden Alternativen auszugehen. Die Anlegung des geplanten Ersatzweges wird nach den von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Beklagten ca. 250 000 EUR kosten. Bezogen auf die Alternative einer Überführung des Reinstedter Weges ist es im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens zu wechselnden Kostenschätzungen gekommen, die vor allem auf unterschiedliche Annahmen über die Ausgestaltung der Überführung als Verbindungsstraße oder Wirtschaftsweg zurückgehen. Die Klägerin hat selbst eine Kostenschätzung der Ingenieurgesellschaft ISP vom 28. Februar 2006 und eine Kostenermittlung der U&W GmbH vom selben Tag vorgelegt, die die Kosten für das Brückenbauwerk und den Wegebau mit 721 024,61 EUR bzw. 775 000 EUR (im Falle einer Ausführungsvariante für den Oberbau 781 000 EUR) beziffern. Grundlage dieser Ausarbeitungen waren vom Vorhabenträger zur Verfügung gestellte Pläne für die ursprünglich vorgesehene Überführung einer Ortsverbindungsstraße nebst zugehörigem Leistungsverzeichnis, ergänzt um Angaben der Straßenbauverwaltung zur Anpassung der Planungsparameter für eine Wirtschaftswegeüberführung (vgl. Schreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. Februar 2006). Die Angaben zur Anpassung berücksichtigten, wie sich aus der Stellungnahme des Landesbetriebs Bau vom 4. April 2006 ergibt, allerdings nicht die im Falle einer bloßen Wirtschaftswegeüberführung mögliche Verkürzung der Zufahrtsrampen, die deshalb in die Ausarbeitungen der Fachfirmen nicht einging. Nach Abschätzung des Landesbetriebs Bau in der genannten Stellungnahme würden sich die Kosten bei verkürzten Rampen um maximal 120 000 EUR vermindern; hinzuzurechnen wären nach der Stellungnahme jedoch andererseits noch Kosten für landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen sowie Bepflanzung und Grunderwerb. Die Richtigkeit dieser Überlegungen hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert in Frage gestellt. Sie führen zu dem Ergebnis, dass die Kosten für eine Überführung des Reinstedter Weges 600 000 EUR weit übersteigen und damit deutlich mehr als doppelt so hoch wie die Kosten für die Anlegung eines Ersatzweges liegen würden.

cc) Die mit der planfestgestellten Lösung verbundenen Nachteile für den Betrieb der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde ebenfalls gesehen und ordnungsgemäß berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss stellt in Rechnung, dass die Klägerin Umwege von ca. 1 km in Kauf nehmen und zudem Ackerflächen für den Ersatzweg abgeben muss. Nicht ausdrücklich im Planfeststellungsbeschluss erwähnt sind Bewirtschaftungserschwernisse der durch die Wegeführung entstehenden Dreiecksfläche. Dass sie übersehen worden wären, erscheint aber im Hinblick auf die während des Planfeststellungsverfahrens unternommenen Bemühungen, die Wegeführung schonend zu gestalten, als ausgeschlossen.

Der Rüge der Klägerin, für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge komme es auf der B 185 durch Mischung mit dem allgemeinen Kfz-Verkehr zu einem hohen Kollisionsrisiko, ist die Planfeststellungsbehörde mit Hinweis auf die örtlichen Verhältnisse und die voraussehbare Verkehrsentwicklung nachvollziehbar entgegengetreten. Es leuchtet ein, dass der Kfz-Verkehr auf der B 185 östlich des Kreuzungsbereichs mit der B 180 n nach Fertigstellung der neuen überörtlichen Verbindung B 180 n/B 6 n deutlich abnehmen und sich im Wesentlichen auf den Ziel- und Quellverkehr der Stadt Aschersleben beschränken wird. Deshalb ist die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, in diesem Bereich werde auch künftig die Verkehrssicherheit gewährleistet sein, nicht zu beanstanden, ohne dass es darauf ankäme, ob die ins Auge gefasste Abstufung der B 185 zusätzlich eine ins Gewicht fallende Verminderung der Verkehrsbelastung bewirken wird. Was die Verkehrssicherheit an der Einmündung des Ersatzweges in die B 185 und den Bereich zwischen der Einmündung und der nur ca. 200 m weiter östlich gelegenen Kreuzung B 180 n/B 185 anbelangt, leuchtet die Erwägung der Planfeststellungsbehörde ein, dass die Einmündung durch eine die Geschwindigkeit begrenzende Beschilderung in den Kreuzungsbereich integriert werden kann. Die behördliche Einschätzung, es sei vertretbar, den landwirtschaftlichen Verkehr bis zum Ersatzweg über die B 185 zu führen, lässt unter diesen Umständen keine Fehlgewichtung erkennen.

dd) Die vorstehenden Ausführungen zu dem betrieblichen Interesse der Klägerin gelten entsprechend auch für den öffentlichen Belang der Landwirtschaft; denn die Auswirkungen der planfestgestellten Alternative auf beide Belange decken sich weitgehend, da die unmittelbar und mittelbar planungsbetroffenen Flächen nahezu ausschließlich von der Klägerin bewirtschaftet werden. Eine Fehlgewichtung des demnach nur moderat betroffenen Belangs der Landwirtschaft lässt sich nicht feststellen, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt vom 23. August 1999 (GVBl LSA S. 244) die Flächen beiderseits der B 180 n als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft darstellt mit der Folge, dass dem Belang landwirtschaftlicher Nutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden soll (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG ). Soweit der Erläuterungsbericht für das streitige Vorhaben angibt, nach dem Landesentwicklungsplan solle das Gebiet um Köthen, Staßfurt und Aschersleben als Vorranggebiet für die Landwirtschaft (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG ) weiterentwickelt werden, hat eine entsprechende Feststellung (vgl. Nr. 3.3.2 LEP-LSA) in die Regionalplanung bisher keinen Eingang gefunden; ein Regionalplan ist für den betreffenden Bereich noch nicht in Kraft getreten. Die Ausweisung des Bereichs als Vorranggebiet würde für die planfestgestellte Lösung ohnehin kein unüberwindliches Hindernis bedeuten, da zwar Nachteile für die Landwirtschaft entstehen, diese aber nicht zur strikten Unvereinbarkeit der vorgesehenen Lösung mit der landwirtschaftlichen Nutzung führen.

ee) Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen zu der dem Reinstedter Weg im Flurbereinigungsverfahren zugedachten Bündelungsfunktion sinngemäß geltend macht, die Erschließungsplanung der Flurbereinigung werde durch die planfestgestellte Lösung konterkariert, kann dem nicht gefolgt werden. Durch den geplanten Ersatzweg bleibt der westliche Teil des Reinstedter Weges an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und kann auch in Zukunft die Funktion wahrnehmen, die benachbarten Nutzflächen zu erschließen. Gleiches trifft für den östlichen Stumpf des Reinstedter Weges wegen seiner Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz der Stadt Aschersleben zu.

ff) Ob die Abwägung in verkehrlicher Hinsicht vollumfänglich den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, kann letztlich offenbleiben; denn der Planfeststellungsbehörde sind jedenfalls keine Fehler unterlaufen, die das Abwägungsergebnis beeinflusst haben (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F., § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG n.F.).

(1) Die Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe die Verkehrsbedeutung des Reinstedter Weges völlig verkannt, ist nicht berechtigt. Dass es sich bei ihm um den zentralen Erschließungsweg für die benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen handelt, stellt der Planfeststellungsbeschluss nicht in Abrede; er verneint nur, dass eine größere Zahl von Hofstellen durch den Weg erschlossen werde. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Funktion des Reinstedter Weges als Ortsverbindungsstraße hat der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, wie die Ausführungen zeigen, die sich mit der Verlagerung des Kfz-Verkehrs auf die benachbarten Bundesstraßen befassen. Die Funktion des Weges als Radwegeverbindung zwischen Aschersleben und Reinstedt sowie als Bestandteil des Harzvorland-Radwanderweges ist gleichfalls gesehen worden. Dies belegen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und vor allem im Erläuterungsbericht (S. 25b f.) zu dem im Kreuzungsbereich B 180 n/B 185 geplanten Radweg, dessen Anbindung an den weiter westlich von der B 185 abzweigenden Ersatzweg ausweislich des Erläuterungsberichts jedenfalls auch dazu dient, für Radfahrer einen Anschluss an den unterbrochenen Reinstedter Weg in seinem westlichen Teil zu schaffen.

(2) Die Auswirkungen der planfestgestellten Lösung auf den Kfz-Verkehr sind erfasst und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden. Die Annahme, die Bundesstraßen 6 und 185 könnten den Kfz-Verkehr mit übernehmen, ist nachvollziehbar begründet worden, insbesondere durch Hinweis auf Leistungsreserven der B 6 in Folge des Baus der B 6 n. Dass sich Umwege für Kfz-Nutzer, die den Weg bislang als Verbindungsstraße zwischen Aschersleben und Reinstedt befuhren, im Rahmen des Zumutbaren halten, bedarf angesichts der zur Verfügung stehenden Ausweichstrecke über die B 6 und die K 2368 keiner weiteren Begründung. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den betrieblichen Belangen der Klägerin ergibt, ist auch die Mischung des landwirtschaftlichen Verkehrs mit dem allgemeinen Kfz-Verkehr auf der B 185 unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zu verantworten.

(3) Ob der Alternativenvergleich die Belange des Fahrradverkehrs unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ordnungsgemäß berücksichtigt hat, erweist sich als nicht unproblematisch, kann jedoch mit Rücksicht auf die Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F., § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG n.F. dahingestellt bleiben.

(a) Keinen Grund zu Beanstandungen gibt die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, der Radverkehr werde nach Unterbrechung des Reinstedter Weges mit dem geplanten Ersatzweg eine zumutbare Verbindung von der B 185 zum westlichen Stumpf des Reinstedter Weges erhalten. Die Rüge der Klägerin, die Benutzbarkeit des Ersatzweges scheitere an rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen, geht fehl. Zwar soll der Weg vornehmlich dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, aber nicht als reiner Interessentenweg der privaten Verfügungsgewalt der Anlieger unterliegen, die dadurch die rechtliche Möglichkeit erhielten, ihn auch für den Radverkehr zu sperren. Ausweislich der Nr. 3 des planfestgestellten Bauwerksverzeichnisses ist vielmehr vorgesehen, Eigentum und Unterhaltungslast für den Weg der Stadt Aschersleben zu übertragen. Im Zuge dieser Übertragung lässt sich gewährleisten, dass der Weg auch dem öffentlichen Radverkehr zur Verfügung steht (vgl. auch Nr. 4.6.1.4 der vom damaligen Bundesministerium für Verkehr bekanntgegebenen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 1995 - ERA 95). Die geplante Ausstattung des Ersatzweges mit Betonspuren sowie geschotterten Seiten- und Zwischenstreifen stellt die tatsächliche Benutzbarkeit für den Radverkehr ausreichend sicher. Die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. herausgegebenen Richtlinien für den ländlichen Wegebau (Arbeitsblatt DWA-A 904) vom Oktober 2005, die als technische Regel einschlägige Sachkunde vermitteln, qualifizieren diesen Ausbaustandard auf einer von "besonders geeignet" bis "nicht geeignet" reichenden Skala als "weniger geeignet" (Tabelle 8.3); sie bringen damit zum Ausdruck, dass gegen die Benutzung von Wegen dieser Bauart durch Radfahrer trotz mit ihr verbundener Nachteile keine prinzipiellen Bedenken bestehen. Angesichts dessen hält sich die Entscheidung, den mit Betonspuren ausgestatteten Weg als Verbindung auch für den Radverkehr vorzusehen, noch im Rahmen des Planungsermessens, zumal auf ihm nur eine Distanz von ca. 1 km zurückzulegen ist.

(b) Hingegen bestehen Bedenken, ob der Planfeststellungsbeschluss auch dem Interesse an einer sicheren Führung des Radverkehrs auf der B 185 zwischen der Kreuzung B 180 n/B 185 und Aschersleben abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen hat. Die Planung sieht einen straßenbegleitenden Radweg an der Nordseite der B 185 lediglich im eigentlichen Kreuzungsbereich und auf dem westlichen Anschlussstück bis zum geplanten Ersatzweg vor. Der Radverkehr wird also östlich der Kreuzung auf einer Länge von etwa 1 km (gemessen zwischen dem östlichen Radwegende und der Einmündung des Reinstedter Weges in die B 185) die Fahrbahn der B 185 benutzen müssen. Ob diese Situation nur vorübergehender Art oder von Dauer sein wird, hängt davon ab, ob sich die im Landesverkehrswegeplan und in einer Anmeldung für das Programm "Bedarfsplan für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen" manifestierte Planungsabsicht verwirklichen lässt, einen durchgängigen einseitig straßenbegleitenden Radweg entlang der B 185 zwischen Aschersleben und Ermsleben zu schaffen. Die Realisierbarkeit dieser Planungsabsicht war bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem mit Blick auf das Problem der Finanzierbarkeit noch nicht verlässlich absehbar und ist es selbst heute nicht. Vor diesem Hintergrund stellte sich für die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine - unter Umständen dauerhafte - Mitbenutzung der Fahrbahn der B 185 durch den zwischenörtlichen und touristischen Radverkehr als Folge der Unterbrechung des Reinstedter Weges in Kauf genommen werden solle oder ob zur Problemlösung ein durchgehender straßenbegleitender Radweg von Aschersleben bis zum Ersatzweg geboten sei.

Im Klageverfahren hat der Beklagte vorgetragen, ein Mischverkehr auf dem Abschnitt zwischen der Kreuzung und Aschersleben sei verantwortbar. Nach Auffassung des Senats dürfte diese Beurteilung angesichts der relativ kurzen Distanz zwischen der Kreuzung und der Ortslage von Aschersleben, der zu erwartenden Verkehrsentlastung der B 185 auf diesem Stück und der Möglichkeit, durch Geschwindigkeitsbegrenzung den Mischverkehr verträglicher zu gestalten, noch vom Planungsermessen der Planfeststellungsbehörde gedeckt sein. Allerdings wecken Ausführungen zur Radwegeproblematik im Erläuterungsbericht Zweifel, ob die dargestellte Beurteilung auch dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag. Dessen Begründung setzt sich hiermit nicht ausdrücklich auseinander. Im Erläuterungsbericht wird indes unter Bezugnahme auf entsprechende Forderungen der Städte Aschersleben und Falkenstein/Harz sowie des Landkreises Aschersleben-Staßfurt ausgeführt, der Vorhabenträger erkenne die Notwendigkeit an, zum Ausgleich für die Unterbrechung des Reinstedter Weges eine Radwegeverbindung zwischen Aschersleben und dem Ersatzweg herzustellen. Damit solle namentlich auch vermieden werden, dass Radfahrer weiterhin den Reinstedter Weg benutzten und durch unkontrolliertes Queren der B 180 n Gefahrensituationen und Unfälle provozierten. Im Interesse der baldigen Baurechtsbeschaffung werde die Planung des straßenbegleitenden Radwegs jedoch zunächst auf den Baubereich des Planungsabschnitts 1 B beschränkt. Es spricht vieles dafür, dass die Planfeststellungsbehörde sich diese Position des Vorhabenträgers mit dem Feststellungsvermerk auf dem Erläuterungsbericht zu eigen gemacht hat, also von einem bewältigungsbedürftigen Problem ausgegangen ist. Sollte dies zutreffen, so wäre die planerische Abwägung defizitär. Der Grundsatz der Problembewältigung verlangt, grundsätzlich alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte in der Planungsentscheidung selbst zu regeln. Notwendige Folgemaßnahmen dürfen also grundsätzlich nicht einem anderen Planungsvorhaben überlassen bleiben. Nur ausnahmsweise darf die Problemlösung einem späteren Verfahren vorbehalten werden, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot entspricht, weil eine Regelung des Problems von dem späteren Verfahren objektiv erwartet werden kann (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 [299 ff.]). Diesen Anforderungen würde der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Weder ordnet er selbst für das Teilstück der B 185 östlich der Kreuzung mit der B 180 n den Bau eines Radweges an noch enthält er einen entsprechenden Vorbehalt für den Fall, dass die in Aussicht genommene Planung für einen durchgehenden Radweg von Aschersleben nach Ermsleben scheitern sollte.

(c) Wie die bereits erwähnten Ausführungen im Erläuterungsbericht zu den Risiken eines unkontrollierten Querens der B 180 n durch weiterhin den unterbrochenen Reinstedter Weg nutzende Radfahrer verdeutlichen, liegt es überdies nahe, auch insoweit ein planerisch zu bewältigendes Problem anzunehmen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem im Rahmen der Ausführungsplanung durch Schutzvorkehrungen in Gestalt von Leitplanken Rechnung tragen zu wollen.

(d) Ob der Planfeststellungsbeschluss unter den beiden letztgenannten Gesichtspunkten gegen den Grundsatz der Problembewältigung verstößt, bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung; denn ein diesbezüglicher Mangel schlägt jedenfalls nicht auf das Ergebnis der Alternativenprüfung hinsichtlich der Anbindung des Reinstedter Weges durch und ist deshalb im Sinne des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F., § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG n.F. im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die ausstehenden Maßnahmen zur Problembewältigung würden zwar beträchtliche Kosten verursachen, die den Kosten der planfestgestellten Lösung hinzugerechnet werden müssten. Die Kostendifferenz zur Alternative einer Überführung des Reinstedter Weges mittels eines Brückenbauwerks bliebe aber immer noch so groß, dass eine konkrete Möglichkeit abweichender Alternativenwahl nicht zu erkennen ist. Neben den Kosten für den Radweg im Kreuzungsbereich B 180 n/B 185, die der Beklagte auf 40 000 EUR beziffert, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, wären die Kosten für das Anschlussstück nach Aschersleben zu berücksichtigen. Sie lägen nach den Kosten- und Entfernungsansätzen der Klägerin zwischen 138 000 und 157 000 EUR, während man sie nach den Angaben des Beklagten zum Kostenvolumen der Gesamtstrecke von Aschersleben nach Ermsleben auf ca. 55 000 EUR beziffern müsste. Selbst nach den Ansätzen der Klägerin ergäbe sich somit ein Betrag für die Radwegeverbindung von Aschersleben bis zu dem Ersatzweg von maximal 200 000 EUR, der sich durch die zusätzlichen Aufwendungen für Leitplanken im Bereich des Reinstedter Weges nur unwesentlich erhöhen würde. Summiert man diese Kosten mit denen für den Ersatzweg, so blieben die Gesamtkosten von ca. 450 000 EUR immer noch um ca. 200 000 EUR hinter den Kosten für die Überführung des Reinstedter Weges zurück. Angesichts des hohen Gewichts, das der Beklagte dem Kostenaspekt für die Alternativenwahl beigemessen hat, und seinem erläuternden Hinweis in der mündlichen Verhandlung, wonach vornehmlich dem landwirtschaftlichen Verkehr dienende Wegeverbindungen im Falle ihrer Querung mit einer Bundesfernstraße in der Regel nur aufrechterhalten werden, wenn sich dies weitgehend kostenneutral bewerkstelligen lässt, kann trotz der mit der planfestgestellten Lösung verbundenen deutlichen Nachteile nicht angenommen werden, dass der Beklagte sich bei dieser Kostendifferenz anders entschieden hätte als im Planfeststellungsbeschluss geschehen. Das gilt umso mehr, als die Planungen für eine durchgehende Radwegeverbindung von Aschersleben nach Ermsleben nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ohne Realisierungschancen sind; eine Auswahlentscheidung zugunsten der Überführungsalternative hätte also dazu führen können, dass zusätzlich zu den Radwegekosten auch noch die mit dem Brückenbauwerk verbundenen Mehrkosten anfielen.

gg) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, in der Abwägung hätten ergänzend weitere mit der planfestgestellten Alternative verbundene Nachteile - so die Abschottung des ländlichen Raums vom Gebiet der Stadt Aschersleben, eine ungünstige Immissionsbilanz sowie Zeit- und Kostennachteile für die Verkehrsteilnehmer - Berücksichtigung finden müssen, sind ebenfalls keine entscheidungserheblichen Abwägungsdefizite festzustellen. Mit der Erwägung, die für den Kfz-Verkehr entstehenden Umwege seien zumutbar, hat der Beklagte zugleich die damit verbundenen Nachteile für die Verkehrsteilnehmer in die Abwägung einbezogen. Eine etwaige umwegbedingte Zunahme der Kraftfahrzeugimmissionen und die - durch den Ersatzweg relativierte - Trennwirkung der Unterbrechung des Reinstedter Weges haben im Vergleich zu den von der Planfeststellungsbehörde vornehmlich in den Blick genommenen Belangen des Verkehrs, des Betriebes der Klägerin und einer sparsamen Mittelverwendung weit geringeres Gewicht, so dass ihnen kein maßgeblicher Einfluss auf das Abwägungsergebnis zukommen kann.

b) Die Entscheidung des Beklagten, der planfestgestellten Lösung den Vorzug auch vor einer plangleichen Kreuzung des Reinstedter Weges mit der B 180 n zu geben, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sie im Wesentlichen auf verkehrliche Gesichtspunkte gestützt. Seine Auffassung, eine weitere Kreuzung zwischen den Knotenpunkten B 180 n/B 6 und B 180 n/B 185 sei der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abträglich, lässt Fehleinschätzungen nicht erkennen. Das Teilstück der B 180 n zwischen der B 6 und B 185 hat eine Länge von ca. 2,4 km. Dass eine zusätzliche Kreuzung auf einem so kurzen Stück den Verkehrsfluss hemmt und deshalb auf einer für den Fernverkehr konzipierten, anbaufreien Straße nach Möglichkeit vermieden werden sollte, leuchtet ohne weiteres ein. Die mit einer plangleichen Kreuzung zwangsläufig verbundenen Brems- und Beschleunigungsvorgänge sind, selbst wenn die Kreuzung als Kreisverkehr ausgebildet oder durch eine Ampelanlage gesichert wird, unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit als nachteilig zu beurteilen.

Der Einwand der Klägerin, mit der planfestgestellten Lösung werde das Problem nur von der B 180 n auf die B 185 verschoben, greift letztlich nicht durch. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die kurze Abfolge des Knotenpunktes B 180 n/B 185 und der Einmündung des Ersatzweges in die B 185 verkehrlich ebenfalls keine Ideallösung darstellt. Dennoch weisen beide Alternativen deutliche Unterschiede auf. Während der Reinstedter Weg die B 180 n etwa mittig zwischen den nördlich und südlich gelegenen Knotenpunkten quert, soll der Ersatzweg kurz hinter dem Knotenpunkt B 180 n/B 185 an die B 185 anbinden. Durch die in Aussicht genommene geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung, die die Einmündung in den Kreuzungsbereich integrieren soll, kommt es hier nicht in gleicher Weise zu einer doppelten Beeinträchtigung des Verkehrsflusses. Darüber hinaus rechtfertigt es die Funktion der B 180 n als Teil einer weiträumigen Nord-Süd-Verbindung mit Zubringerfunktion zur A 38, dem Interesse an einer den Verkehrsfluss begünstigenden und relativ hohe Geschwindigkeiten ermöglichenden Ausgestaltung besonderes Gewicht einzuräumen. Dass die Planfeststellungsbehörde bereit ist, dafür gewisse Abstriche am Verkehrsfluss auf der B 185 in Kauf zu nehmen, stellt jedenfalls vor dem Hintergrund der ins Auge gefassten Abstufung dieser Straße keine Fehlgewichtung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG ).