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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2007

6 B 26.07

BVerwG, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 6 B 26.07 - Aktenzeichen 6 PKH 4.07

DRsp Nr. 2007/11899

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 CE 07.582