BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 5 B 6.06
DRsp Nr. 2007/11897
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die behördliche Rücknahme einer Einbürgerung noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden darf (hier: zum Eintritt von Staatenlosigkeit des Eingebürgerten und damit verbundenem Verlust der Unionsbürgerschaft).
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 03.2462
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