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BVerwG - Entscheidung vom 06.06.2007

5 B 140.07

BVerwG, Beschluß vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 5 B 140.07

DRsp Nr. 2007/11894

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2007, durch den die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2007 (Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) zurückgewiesen wurde, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Das Oberverwaltungsgericht hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob es - wie die Klägerin nunmehr geltend macht - den Schriftsatz vom 4. Mai 2007 als "Gegenvorstellung" bzw. "Anhörungsrüge" bewertet. Über den hierauf gerichteten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 31. Mai 2007, der nicht Bedingung der Rücknahme war, ist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 E 177/07