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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2007

4 A 5.07

BVerwG, Beschluß vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 4 A 5.07

DRsp Nr. 2007/11884

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .