BVerwG, Beschluß vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 A 5.06
DRsp Nr. 2007/11879
Gründe:
Das vorliegende Verfahren ist durch den in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 abgeschlossenen Vergleich beendet (§ 106 Satz 1 VwGO ). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .
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