BVerwG, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 B 244.06
DRsp Nr. 2007/11874
Gründe:
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: VGH Hessen - 9 UE 1464/06.A - 31.8.2006,
Vorinstanz: VG Darmstadt, vom 26.04.2006
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