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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2007

8 KSt 10.07

BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 10.07 - Aktenzeichen 8 B 79.06

DRsp Nr. 2007/11430

Gründe:

Der Widerspruch des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 20. April 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2007 die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem vom Gericht festgesetzten. Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Mit den Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit dieses Beschlusses lässt sich der Kostenansatz nicht in Frage stellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).