BVerwG, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 6 B 16.07 - Aktenzeichen 6 C 28.07
DRsp Nr. 2007/11427
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Kombination von Studium und studienbegleitender betrieblicher Ausbildung als dualer Bildungsgang einen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 WPflG begründen kann.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 28.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VG Münster, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 928/05
© copyright - Deubner Verlag, Köln