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BVerwG - Entscheidung vom 15.06.2007

5 B 144.07

BVerwG, Beschluß vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 5 B 144.07 - Aktenzeichen 5 B 192.06

DRsp Nr. 2007/11425

Gründe:

1. Über das Ablehnungsgesuch des Klägers kann das Gericht auch ohne dienstliche Äußerungen und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil es schon als nicht wirksam angebracht zu verwerfen ist; denn der Kläger ist nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person vertreten. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327 ). Denn der Kläger hat für seine Ablehnung keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter angeführt, sondern als Begründung entweder nur pauschale Vorwürfe erhoben ("Vorspiegelung falscher Tatsachen, vorsätzlich falsche Rechtsanwendung etc.") oder ohne Begründung einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG behauptet oder Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 3. Mai 2007 nicht sachlich angegriffen, sondern als "erbärmliche Lüge" und "eklatanten Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Gebot des fairen Verfahrens, § 20 Abs. 3 GG " bezeichnet.

2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und begründet worden ist. Sie ist auch nicht begründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.

3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.