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BVerwG - Entscheidung vom 11.06.2007

5 B 143.07

BVerwG, Beschluß vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 5 B 143.07 - Aktenzeichen 5 B 193.06

DRsp Nr. 2007/11424

Gründe:

Über die Anhörungsrüge kann unter Mitwirkung des anderweitig abgelehnten Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn entschieden werden. Denn dieses Ablehnungsgesuch ist schon als nicht wirksam angebracht anzusehen, weil der Kläger nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person vertreten ist. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn ist zudem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) unzulässig und offensichtlich missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57). Der Kläger führt keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit an, sondern erhebt nur pauschale Vorwürfe ("Vorspiegelung falscher Tatsachen, vorsätzlich falsche Rechtsanwendung etc.").

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und begründet worden ist. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge auch gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist (weil es sich bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche um eine "der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung" handeln könnte; vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16 und 22 sowie BTDrucks 15/3966 S. 6 und 9). Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls auch nicht begründet, weil der Senat bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag kann - von anderen Hindernissen abgesehen - bereits deswegen nicht zum angestrebten Erfolg führen, weil der Beschluss vom 20. April 2007 keine Darlegungen enthält (und auch nicht zu enthalten brauchte), die wegen der darin enthaltenen, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch tragenden tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 119 VwGO als Tatbestand zu verstehen sind, die in § 122 Abs. 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung u.a. des § 119 VwGO setzt berichtigungsfähige tatsächliche Feststellungen voraus und vermittelt keinen Anspruch darauf, dass solche tatsächlichen Feststellungen erstmals aufgenommen werden. Weil der Beschluss vom 20. April 2007 sich auf eine rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Klägers beschränkt (und beschränken durfte), waren daher auch die Rechtsausführungen des Klägers in dessen Ablehnungsgesuch nicht gesondert darzustellen.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.