Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 21.05.2007

3 B 14.07

BVerwG, Beschluß vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 3 B 14.07 - Aktenzeichen 3 C 8.07

DRsp Nr. 2007/11421

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob die generelle Untersuchungspflicht für zwischen 24 und 30 Monate alte Schlachtrinder, die durch die Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I S. 164) begründet wurde und bis zum 26. Juni 2006 bestand, mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl Nr. L 147 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 (ABl Nr. L 173 S. 12) vereinbar war. Die Frage stellt sich unverändert im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer unbestimmten Vielzahl von Bescheiden, mit denen für derartige Untersuchungen Gebühren erhoben wurden und werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG . Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 2921/04