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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2007

2 B 57.07

BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 2 B 57.07

DRsp Nr. 2007/11420

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 49 Abs. 5 des Berliner Disziplinargesetzes - DG - i.d.F. von Art. I des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl S. 263) werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt. Gemäß Art. VIII § 3 Abs. 1 des Neuordnungsgesetzes ist das Berliner Disziplinargesetz am ersten Tag des auf die Verkündung am 8. Juli 2004 folgenden Kalendermonats, mithin am 1. August 2004 in Kraft getreten.

Davon ausgehend war das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Beamten nach bisherigem Recht, d.h. nach der Berliner Landesdisziplinarordnung - LDO - i.d.F. vom 1. März 1979 (GVBl S. 546), zuletzt geändert durch Art. I § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl S. 540) fortzuführen. Denn es war vor dem 1. August 2004, nämlich durch Eingang der Anschuldigungsschrift vom 8. September 2003 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 11. September 2003 gerichtlich anhängig geworden (§ 60 Abs. 1 LDO).

Berufungsurteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts, die noch in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht ergehen, werden mit der Verkündung rechtskräftig (§ 83 LDO). Gegen sie ist folglich kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben; die Vorschriften über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 41 DG, § 69 BDG , §§ 132 , 133 VwGO sind unanwendbar. Dies gilt hier für das gegen den früheren Beamten ergangene Berufungsurteil vom 31. August 2006. Von der Möglichkeit, gemäß Art . 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den letzten Rechtszug zuzuweisen, hatte der Landesgesetzgeber in der Berliner Landesdisziplinarordnung keinen Gebrauch gemacht.

Diese sich aus der uneingeschränkten Fortgeltung des alten Rechts ergebende Rechtsfolge verletzt nicht das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG . Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, bei Angleichung des Landesdisziplinarrechts an das Bundesdisziplinargesetz die gerichtlichen Zuständigkeiten und den Instanzenzug nur für diejenigen Disziplinarverfahren neu zu ordnen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nach altem Recht förmlich eingeleitet oder bereits gerichtlich anhängig waren. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt: Zum einen wird vermieden, dass ein förmliches Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an strafprozessuale Grundsätze eingeleitet und betrieben worden ist, als kontradiktorisches Verfahren nach verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen fortgesetzt werden muss. Zum anderen ist nach altem Recht dem gerichtlichen Disziplinarverfahren eine förmliche Untersuchung gemäß §§ 49 ff. LDO vorgeschaltet. Die Kumulation von förmlicher Untersuchung und zusätzlichem dritten Rechtszug durfte der Landesgesetzgeber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ausschließen (Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - BVerwG 1 DB 8.03 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 1 und vom 28. Juni 2005 - BVerwG 2 B 32.05 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsatzes.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 80 D 6.04