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BVerwG - Entscheidung vom 01.06.2007

4 B 19.07

BVerwG, Beschluß vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 4 B 19.07

DRsp Nr. 2007/10883

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine bescheidfähige Bauvoranfrage gestellt. Die Beschwerde verkennt nicht, dass die die Auslegung der Bauvorlagen betreffenden Regelungen in der Landesbauordnung Landesrecht darstellen und daher nicht revisibel sind. Sie meint jedoch, der vorliegende Fall werfe eine grundsätzliche Frage auf der Ebene der revisiblen allgemeinen Auslegungsgrundsätze auf. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass sich die grundsätzliche Unbestimmtheit eines Vorbescheidsantrags im Einzelfall durch Auslegung dieses Antrags beseitigen lasse (UA S. 8). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - (BVerwGE 115, 302 ) hebt es ferner hervor, dass sich die Auslegung an dem mit einem Antrag erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zu orientieren habe.

Die Beschwerde legt nicht dar, dass eine weitere Klärung revisibler und grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre. Die von ihr (auf S. 2 der Beschwerdebegründung) vorgeschlagenen Rechtsgrundsätze betreffen Baugenehmigungs- und Bauvorbescheidsanträge und beziehen sich daher auf Fragen, die dem Landesrecht zuzuordnen sind. Das Vorbringen stützt sich ferner auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und entzieht sich daher zumindest weitgehend einer grundsätzlichen, also fallübergreifenden Klärung. Darüber hinaus ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben vom Beklagten wegen einer Aussetzung nach § 245b BauGB (a.F.), einer Veränderungssperre sowie später einer Zurückstellung als im maßgeblichen Zeitraum von vornherein nicht genehmigungsfähig angesehen wurde, so dass es auf die in anderen Fällen grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Behörde, auf die Ergänzung unklarer oder unvollständiger Bauanträge hinzuwirken, nicht ankommt.

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift des Bundesrechts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Dies ist aus den genannten Gründen jedoch nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht stellt keinen mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang stehenden Grundsatz des Bundesrechts auf.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 231/99