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BVerwG - Entscheidung vom 29.05.2007

3 B 93.06

BVerwG, Beschluß vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 3 B 93.06 - Aktenzeichen 3 C 10.07

DRsp Nr. 2007/10880

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Beklagten dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die bei der Tötung eines Tieres entstandenen Kosten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG auch die Kosten der Tierkörperbeseitigung umfassen.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 910/04