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BVerwG - Entscheidung vom 01.06.2007

9 A 1.07

BVerwG, Beschluß vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 9 A 1.07

DRsp Nr. 2007/10390

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. April 2007 (eingegangen am 30. Mai 2007) zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .