Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2007

8 B 49.07

BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 8 B 49.07

DRsp Nr. 2007/10387

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23. April 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2007 mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde gesetzlich nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3136/04