BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 B 15.07
DRsp Nr. 2007/10382
Gründe:
Die mit Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie richtet sich gegen die mit Beschluss des Senats vom 23. April 2007 getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006.
Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 1220/06
© copyright - Deubner Verlag, Köln