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BVerwG - Entscheidung vom 01.06.2007

7 B 14.07

BVerwG, Beschluß vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 7 B 14.07

DRsp Nr. 2007/10381

Gründe:

Die mit Schreiben vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung des Klägers ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 23. April 2007 über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 [416]). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO ) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907 ).

Die Gegenvorstellung kann nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden; denn auch diese wäre unzulässig. Ihr Anwendungsbereich ist darauf beschränkt, dass das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dafür ist nichts dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ).

Vorinstanz: VG Minden, vom 04.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3003/05