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BVerwG - Entscheidung vom 07.05.2007

3 PKH 8.07

BVerwG, Beschluß vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 3 PKH 8.07 - Aktenzeichen 3 B 36.07

DRsp Nr. 2007/10374

Gründe:

Den Klägerinnen zu 3 bis 5 kann Prozesskostenhilfe für eine "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 - 11 ZB 05.1872 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Mit diesem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die beantragte Aussetzung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Mai 2005 bezüglich Klageantrag 2 und Klageantrag 1, soweit er sich auf die mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Ansprüche bezieht, abgelehnt, ebenso den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz aaO. Nr. 15).

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ZB 05.1872