BVerwG, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 1 PKH 25.07 - Aktenzeichen 1 C 8.07
DRsp Nr. 2007/10370
Gründe:
Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 066 Ç. Hiervon abzuziehen sind die persönlichen Freibeträge von 173 Ç und 380 Ç (§ 115 Abs. 1 ZPO ) und die nachgewiesenen Kosten für die Unterkunft von 337 Ç. Bei einem verbleibenden einzusetzenden Einkommen von monatlich 176 Ç sind monatliche Raten von 60 Ç zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO ). Da in der Vorinstanz dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe mit Raten bewilligt wurde, erfolgt die Einziehung durch die Landeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO ).
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