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BVerwG - Entscheidung vom 31.05.2007

10 B 24.07

BVerwG, Beschluß vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 10 B 24.07

DRsp Nr. 2007/10365

Gründe:

Der mit Schreiben vom 19. Mai 2007 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene, als "Gegenvorstellung" zu dem Beschluss des Senats vom 30. April 2007 - BVerwG 10 B 16.07 - bezeichnete Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit als "Gegenvorstellung" oder Anhörungsrüge - zurückzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 30. April 2007 - BVerwG 10 B 16.07 - gegen verschiedene Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes verstoße, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.