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BVerwG - Entscheidung vom 24.05.2007

9 VR 14.06

BVerwG, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 9 VR 14.06

DRsp Nr. 2007/10146

Gründe:

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 7. Mai 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 , § 52 Abs. 1 GKG .