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BVerwG - Entscheidung vom 30.03.2007

6 B 83.06

BVerwG, Beschluß vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 6 B 83.06

DRsp Nr. 2007/10141

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ohne das Urteil des beschließenden Senats vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - (juris) hätte auf die Beschwerde der Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen. Dabei wäre die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einberufungsbescheids festgestellt worden. Der Kläger hätte insbesondere keinen Zurückstellungsgrund wegen besonderer Härte gehabt. Die Überführung des seinerzeitigen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in das erstrebte Dauerarbeitsverhältnis war nämlich weder rechtsverbindlich zugesagt noch aus anderen Gründen ähnlich gewiss (vgl. Urteil vom 13. November 2006 aaO. Rn. 20). Die Revision hätte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage geführt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Gießen, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 410/06