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BVerwG - Entscheidung vom 21.05.2007

20 F 19.07

BVerwG, Beschluß vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 20 F 19.07 - Aktenzeichen 20 F 9.07

DRsp Nr. 2007/10118

Gründe:

Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG .