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BVerwG - Entscheidung vom 30.04.2007

10 B 16.07

BVerwG, Beschluß vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 10 B 16.07

DRsp Nr. 2007/10108

Gründe:

Der mit Schreiben vom 24. März 2007 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene, als "Gegenvorstellung" zu dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - BVerwG 10 B 39.06 bezeichnete Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit als "Gegenvorstellung" oder als Anhörungsrüge - zurückzuverweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - BVerwG 10 B 39.06 - gegen verschiedene Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes verstoße, namentlich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.