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BVerwG - Entscheidung vom 01.03.2007

10 B 11.07

BVerwG, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 10 B 11.07

DRsp Nr. 2007/10107

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde, die keine bestimmte Rechtsfrage formuliert, sondern allgemeine Kritik an der Auslegung des § 6 Abs. 2 KAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht übt, den Anforderungen genügt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu näher Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26). Denn diese Kritik betrifft jedenfalls eine Norm des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO ) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.

Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf. Ohnehin könnten sich solche Bezüge nicht schon aus der Rüge ergeben, die beanstandete Auslegung des irrevisiblen Rechts verletze Bundesrecht. Sie vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Die Beschwerde wirft weder Fragen der einen noch der anderen Art auf. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beschwerde der Sache nach Verstöße gegen das Kostendeckungsprinzip geltend macht. Denn dieser Grundsatz ist nicht dem Bundesrecht, sondern allein dem irrevisiblen Landesrecht zu entnehmen (Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 9 BN 13.02 - juris). Allenfalls das Vorbringen der Beschwerde, bewussten Kostenüberschreitungen müsse die Anwendung der 3-%-Toleranz-regel versagt bleiben, lässt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats einen - von der Beschwerde allerdings nicht dargelegten - bundesrechtlichen Bezug erkennen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 [195 f.]). Hieraus sich ergebende Fragen könnten aber mangels Entscheidungserheblichkeit die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn eine "bewusste" Kostenüberschreitung des Beklagten im Zusammenhang mit der Einstellung von Versorgungsleistungen für frühere Mitarbeiter und von Kosten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.). Diesen Einwand muss sich die Beschwerde jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn - wie hier - eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung in der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß beantragt wurde (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1580/04