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BVerfG - Entscheidung vom 22.06.2007

1 BvR 155/98

Normen:
BGB § 1570 § 1615l
GG Art. 6 Abs. 2, 5

Fundstellen:
FamRZ 2007, 1531
FuR 2007, 414

BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 155/98

DRsp Nr. 2007/12764

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze von drei Jahren für den Unterhaltsanspruch lediger Mütter

Durch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l BGB auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1615l ; GG Art. 6 Abs. 2 , 5 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Beschwerdeführers zu 2 hinaus zugesprochen wurde. Maßgeblich war hierfür die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG .

II. Die Rüge einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG durch die Beschwerdeführerin zu 1 ist unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 ( 1 BvL 9/04) im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bezüglich der aktuellen Fassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zwar festgestellt, dass die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung minderjähriger Kinder in § 1570 BGB einerseits und § 1615 l BGB andererseits mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Es hat indes die Fortgeltung der bestehenden Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet. Diese Rechtsfolge erfasst auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene frühere Fassung der Vorschrift. Der Umstand, dass die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB anders als die aktuelle Fassung keine Billigkeitsregelung für den Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes vorsah, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Durch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben angeführten Entscheidung die zeitliche Begrenzung des Anspruchs mit der Erwägung gebilligt, es liege in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, für wie lange er aus Kindeswohlgesichtspunkten die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil für erforderlich halte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 16.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 22/97
Vorinstanz: AG Heidelberg, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 286/96
Fundstellen
FamRZ 2007, 1531
FuR 2007, 414