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BVerfG - Entscheidung vom 13.12.2007

2 BvR 2318/07

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
StPO § 203

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2318/07

DRsp Nr. 2008/1918

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung des Hauptverfahrens in einem Strafprozess

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Strafgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ablehnt, bei den gegebenen Beweismöglichkeiten werde der Angeklagte nach Durchführung des Hauptverfahrens aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo mit hoher Wahrscheinlichkeit freizusprechen sein.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 203 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.

1. Prüfungsmaßstab ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch eines Einzelnen auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat besteht. Wer die Strafverfolgung eines anderen mit den vom Gesetz vorgesehenen Mitteln erzwingen will, hat von Verfassungs wegen nur Anspruch darauf, dass über sein Begehren unter Beachtung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen des Grundgesetzes entschieden wird. Er kann verlangen, dass Form und Inhalt seines Antrags nicht überhöhten Darlegungslasten unterworfen werden, sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wird und seine Ausführungen nicht in willkürlicher Weise gewürdigt werden (vgl. BVerfGE 51, 176 [187]; BVerfG, Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 und 9. April 2002 - 2 BvR 2104/01 und 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2859 f. und 2861 f.).

2. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht setzen sich eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Vernehmung und der Aussagegenese auseinander, wobei sie auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe zur Würdigung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen berücksichtigen und Angaben mehrerer anderer Zeugen würdigen, die den Angeklagten entlasten. Letztlich stützt das Landgericht seine Entscheidung auf die Prognose, dass es bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nach Durchführung des Hauptverfahrens den Angeklagten aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo mit hoher Wahrscheinlichkeit freisprechen müsste. Dieser Maßstab für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 50. Aufl. 2007, § 203 Rn. 2 m.w.N.); dass die Fachgerichte die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in willkürlicher Weise überspannt hätten, ist danach nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, aus den Ermittlungsakten ergäben sich Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen in Zweifel zögen, ist dieser Vortrag einerseits nicht substantiiert, da die Beschwerdeführerin diese Aktenbestandteile nicht vorgelegt hat, und andererseits nicht zielführend, da solche Zweifel nicht geeignet wären, die - von den Fachgerichten angezweifelte - Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 115/07
Vorinstanz: LG Gießen, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 604 Js 4665/05