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BVerfG - Entscheidung vom 12.07.2007

1 BvR 99/03

Normen:
HWG § 3a, 3 12 Abs. 1
UWG § 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
GRUR 2007, 1083
LMuR 2008, 12
NJW-RR 2007, 1680
PharmR 2008, 123

BVerfG, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 99/03

DRsp Nr. 2007/15620

Untersagung der Werbung für Vitaminpräparate und einer auf dieser Basis entwickelten Therapie

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte auf der Grundlage von § 1 UWG und § 12 HWG die Verbreitung von Werbung für eine Vitamintherapie im Internet und durch ein Buch untersagen.

Normenkette:

HWG § 3a , 3 12 Abs. 1 ; UWG § 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untersagung einer Angebotsseite für Vitaminpräparate im Internet und der Verbreitung eines Buches, in dem eine von dem Beschwerdeführer entwickelte Therapie empfohlen wird.

1. Der Beschwerdeführer ist Mediziner. Er vertritt die Auffassung, zahlreiche Krankheiten würden durch einen Mangel an Vitaminen, insbesondere an Vitamin C, ausgelöst und könnten sich weitgehend problemlos durch die Einnahme von entsprechenden Vitaminpräparaten vermeiden lassen. Seine Thesen verbreitet der Beschwerdeführer öffentlich in Büchern, Broschüren und auf Veranstaltungen.

Der Beschwerdeführer ist auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firmengruppe mit Sitz in den Niederlanden. Diese vertrieb verschiedene Vitaminpräparate über das Internet.

Ferner ist der Beschwerdeführer Verfasser des Buches "Warum kennen Tiere keinen Herzinfarkt - aber wir Menschen". Darin empfiehlt er unter anderem ein mit seinem Namen versehenes Vitaminprogramm. Funktionsweise und Wirkung von "Dr. R's Vitaminprogramm" werden in dem Buch unter Eingehen auf einzelne Krankheiten beschrieben. Der Beschwerdeführer empfiehlt jeweils die Einnahme bestimmter Vitamine, wobei er stets darauf hinweist, dass die Therapie nicht ohne Konsultation eines Arztes durchgeführt werden solle. Abgedruckt sind ferner zahlreiche Briefe von Patienten an den Beschwerdeführer, in denen diese sich nach aus ihrer Sicht erfolgreicher Durchführung des Vitaminprogramms bei ihm bedanken. Die Leser des Buches werden zudem aufgefordert, das Anliegen des Beschwerdeführers und dessen Erkenntnisse weiter zu verbreiten.

2. Auf Klage des Verbands S. e.V., Berlin, der sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet, untersagte das Landgericht Berlin dem Beschwerdeführer die weitere Verbreitung von Teilen des Internetauftritts sowie des Buchs mit Versäumnisurteil vom 14. März 2000, aufrechterhalten mit Urteil vom 6. Februar 2001. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich des Internetauftritts für sechs der acht Vitaminpräparate sowie im Hinblick auf das Buch mit seinem Berufungsurteil vom 28. Mai 2002. Bezüglich einer daneben verfahrensgegenständlichen Postkarte stellte es die Erledigung des Rechtsstreits fest.

Die Gerichte bejahen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. Der Internetauftritt verstoße gegen das Verbot der Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel in § 3a Heilmittelwerbegesetz ( HWG ), die Verbreitung des Buches gegen die "weiteren Werbeverbote" in § 12 Abs. 1 HWG .

Die von der Verurteilung betroffenen Präparate seien als Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz ( AMG ) anzusehen. Für die Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln sei eine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend. Die diesbezügliche Vorstellung des Verbrauchers werde unter anderem durch die dem jeweiligen Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher entgegentritt, beeinflusst.

Vorliegend ergebe sich bereits aus der Darstellung der Präparate im Internet, dass der arzneiliche Zweck überwiege. Die angegriffenen Maßnahmen begründeten die Gefahr, dass der Verbraucher sich auf eine Selbstmedikation mit den vom Beschwerdeführer empfohlenen Vitaminpräparaten beschränke und den Umfang seiner notwendigen medizinischen Versorgung zugunsten dieser Präparate einschränke.

Das Europarecht stehe der Einordnung der Präparate als Arzneimittel schon deshalb nicht entgegen, weil sie auch im Sinne der einschlägigen Richtlinien als Arzneimittel anzusehen seien. Da weder in Deutschland noch in den Niederlanden eine Zulassung bestehe, seien der Vertrieb und die Werbung gemäß § 21 AMG , §§ 3a, 12 HWG nicht zulässig.

Da es bei dem Internetauftritt um den Vertrieb der Präparate gehe, liege auch ein Handeln im Wettbewerb vor, welches einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb rechtfertigen könne.

Auch das Buch werbe mittelbar für die verfahrensgegenständlichen Präparate und unterfalle damit dem Wettbewerbsrecht. Dies ergebe sich daraus, dass "Doktor R's Vitaminprogramm" ausdrücklich angesprochen und der Inhalt einzelner Produkte näher beschrieben werde. Die Dankschreiben der Patienten seien als geläufige Werbemittel anzusehen. Dass die Produkte nicht ausdrücklich namentlich genannt würden, stehe der Annahme eines Verstoßes gegen § 12 HWG nicht entgegen.

Das Kammergericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 zurück.

3. Gegen diesen Beschluss sowie die Urteile des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung der Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG .

Der Internetauftritt und das Buch seien als Meinungsäußerungen anzusehen. Das Buch enthalte keine Werbung für einzelne Vitaminpräparate. § 12 HWG verbiete es nicht, in allgemeiner Weise über Entwicklungen auf medizinischem Gebiet zu berichten. Soweit die Gerichte in dem Buch trotzdem eine Werbung für seine Präparate erkennen, sei das Verbot des Buches jedenfalls unverhältnismäßig. Als milderes Mittel wären die Veränderung einzelner Textpassagen oder die Hinzufügung von Warnhinweisen in Betracht zu ziehen gewesen. In jedem Fall sei das Verbot des gesamten Buches unangemessen. Dasselbe gelte für das Verbot des Internetauftritts.

Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin, dass der Bundesgerichtshof davon abgesehen habe, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der Vertrieb von Produkten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften - konkret in den Niederlanden - als Nahrungsergänzungsmittel rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, allein deshalb untersagt werden darf, weil ein anderer Mitgliedstaat diese Produkte als Arzneimittel bewerte. Die diesbezügliche Rechtslage habe sich mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung) sowie mit der - allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht in Kraft getretenen - Richtlinie 2002/46/EG entscheidend geändert.

Ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin, dass der Bundesgerichtshof ohne nähere Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint habe. Im Fehlen einer solchen Begründung liege zudem ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus § 90 Abs. 1 BVerfGG geboten. Die Verfassungsbeschwerde hat nämlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sie sich auch gegen die im Urteil des Landgerichts noch enthaltene Untersagung des Internetauftritts bezüglich der beiden dort unter aa und bb genannten Präparate richtet, ist sie nach der insoweit erfolgten Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Kammergericht wegen Wegfalls einer Beschwer unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Feststellung der Erledigung in Bezug auf die Postkarte, da es insoweit an einer Begründung fehlt, §§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG .

2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist nicht verletzt.

a) Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings betroffen.

Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 [210]). Dazu gehören auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt haben (vgl. BVerfGE 30, 336 [352]; 71, 162 [175]; 102, 347 [359]). Dies gilt auch für den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (vgl. BVerfGE 71, 162 [175]; 85, 248 [263]).

Das vom Beschwerdeführer verfasste Buch sowie der Internetauftritt enthalten wertende, auf die Meinungsbildung der Leser gerichtete Einschätzungen über das Vitaminprogramm des Beschwerdeführers und die Tauglichkeit der einzelnen Präparate zur Erhaltung und Herstellung der Gesundheit. Sie sind als Meinungsäußerungen einzuordnen.

b) In der Untersagung der weiteren Verbreitung der Publikationen liegt ein Eingriff in das Grundrecht.

c) Der Eingriff ist jedoch durch § 1 UWG a.F. in Verbindung mit den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und des Arzneimittelgesetzes als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.

aa) Die streitentscheidenden Vorschriften des § 1 UWG a.F. in Verbindung mit § 21 AMG , §§ 3a, 12 Abs. 1 HWG sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG .

§ 1 UWG a.F. verbietet ein gegen die guten Sitten verstoßendes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Es dient dem Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher und sonstigen Marktbeteiligten sowie der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 102, 347 [360]). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht (vgl. BVerfGE 32, 311 [316 f.]; 102, 347 [360 ff.]). Sie wird vorliegend im Zusammenwirken mit § 3a sowie § 12 Abs. 1 HWG als Grundlage des Unterlassungsgebots herangezogen. Die Einschränkungen, denen die Werbung für Heilmittel nach dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt, sind als solche verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 -, sowie zu § 10 Abs. 1 HWG Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, S. 2660 , zu § 11 HWG Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 1992 - 1 BvR 175/88 -, JURIS). Auch der Beschwerdeführer erhebt Bedenken nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften, sondern nur gegen ihre Anwendung auf den Fall.

bb) Die Anwendung der Vorschriften auf den vorliegenden Fall begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Berührt eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 ff.]; 102, 347 [362]; stRspr). Die Feststellung des Tatbestandes sowie Auslegung und Anwendung der von den Fachgerichten angewandten Vorschriften sind vom Bundesverfassungsgericht allerdings nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; stRspr).

Hieran gemessen greifen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht durch.

(1) Die Einordnung der hier verfahrensgegenständlichen Publikationen unter das Wettbewerbsrecht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch für das Buch. Das Kammergericht hat die Anwendbarkeit des § 1 UWG und des § 12 HWG ohne Verkennung grundrechtlich geschützter Positionen nachvollziehbar damit begründet, dass Werbung im Sinne des § 12 HWG schon dann vorliege, wenn ein Heilmittel so eindeutig beschrieben und angepriesen wird, dass der Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art verleitet werden kann. Der Beschwerdeführer habe seine Produkte jedenfalls konkret beschrieben und durch die Beschreibung von Therapieerfolgen sowie insbesondere den Abdruck der "Dankschreiben" auch angepriesen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Gerichte, eine Beziehung zu den konkreten Vitaminpräparaten liege für den Verbraucher schon deshalb nahe, weil "Dr. R's Vitaminprogramm" ständig erwähnt und dabei als Oberbegriff für bestimmte Präparate behandelt werde.

(2) Ebenso wenig ist die Einordnung der Präparate unter den Begriff des Arzneimittels verfassungsrechtlich zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer, gestützt auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, meint, die Präparate seien als Nahrungsergänzungsmittel bloße Lebensmittel, haben die Gerichte ihre gegenteilige Auffassung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet (siehe zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff unten unter 3.).

(3) Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist auch nicht unverhältnismäßig.

(a) Die Untersagung der Maßnahmen dient einem legitimen Zweck. Mit den Beschränkungen der Werbung für Arzneimittel will der Gesetzgeber der Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten durch den Verbraucher ohne ausreichende ärztliche Beratung vorbeugen (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 612; 1996, S. 806; 1999, S. 936). Die insoweit zum Internetauftritt und zum Buch getroffenen fachgerichtlichen Feststellungen sind verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass die mehrfach ausgesprochene Aufforderung, die empfohlene Therapie nicht ohne ärztlichen Rat durchzuführen, der Gefahr, dass die Patienten zur Selbstbehandlung verleitet werden, nicht hinreichend vorbeugt.

(b) Die Untersagung der Verbreitung der Publikationen ist auch geeignet und erforderlich, um den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. Auch hinsichtlich des Buches ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich.

Zur Erreichung des Gesetzeszwecks müsste das Buch in seinem Zuschnitt verändert und um wesentliche Ausführungen bereinigt werden, insbesondere solche, die es dem Verbraucher nahe legen, die Präparate des Beschwerdeführers oder ähnliche Präparate zu erwerben und eine Selbstbehandlung durchzuführen. Betroffen sind die mit vielfachen Hinweisen auf "Doktor R's Vitaminprogramm" verbundenen Therapieempfehlungen sowie die Dankschreiben, denen nach den Feststellungen der Fachgerichte als gängigen Werbemitteln eine anpreisende Wirkung zukommt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, ein Buch, das von rechtlich unzulässigen Anpreisungen durchzogen ist, so zu verändern, dass ein neues, beanstandungsfreies Buch entsteht. Mit bloßen Streichungen einzelner Sätze oder Absätze wäre das Anliegen der Beseitigung der rechtlichen Beanstandung nicht erfüllt, da die Anpreisungen in die Gesamtdarstellung eingewoben sind. Die angegriffenen Entscheidungen nehmen dem Beschwerdeführer andererseits nicht die Möglichkeit, sein Buch entsprechend den rechtlichen Anforderungen neu zu fassen, da der Unterlassungsanspruch nur das hier verfahrensgegenständliche Buch und etwaige, gegen den Kern des Verbots verstoßende Neufassungen betrifft.

(c) Die Untersagung der Verbreitung der Publikationen ist auch nicht unangemessen.

Dem Interesse des Beschwerdeführers, seine Auffassungen in der verfahrensgegenständlichen Form weiterzuverbreiten, stehen gegenläufige Interessen gegenüber.

Zum einen ist das Interesse der Arzneimittelhersteller an unverfälschtem Wettbewerb betroffen: Während sie den Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterliegen, könnte der Beschwerdeführer, versagte man im vorliegenden Fall den Unterlassungsanspruch, ohne diese Einschränkungen für seine ebenfalls als Arzneimittel geltenden Präparate werben.

Zum anderen ist mit der Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Heilmittelwerbegesetzes die Gesundheitsvorsorge als ein wichtiger Allgemeinwohlbelang betroffen.

Bei der Gewichtung der betroffenen Positionen ist jedenfalls mit Blick auf das Buch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in diesem mit der Propagierung der von ihm entwickelten Therapie auch an einer öffentlichen Auseinandersetzung zu Gesundheitsfragen teilnimmt, die dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Diese Auseinandersetzung steht nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Fachgerichte bei den verfahrensgegenständlichen Publikationen jedoch nicht im Vordergrund.

Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den anderen betroffenen Belangen zurückgestellt haben.

3. Ebenso wenig hat die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Aussicht auf Erfolg, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bestehende neue gemeinschaftsrechtliche Rechtslage zugrunde gelegt wird.

a) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter, so dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein kann, wenn die von Art. 234 EG-Vertrag gebotene Vorlage unterbleibt (vgl. BVerfGE 73, 339 [366 f.]; 82, 159 [194 ff.]; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen aber nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 [194]). Liegt, wie im vorliegenden Fall, zu einer Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht vor, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 [195 f.]).

b) Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass das Gemeinschaftsrecht der Einordnung seiner Präparate als Arzneimittel nach früherer Rechtslage nicht entgegenstand. Er meint lediglich, mit den gemeinschaftsrechtlichen Neuregelungen im Arzneimittelrecht habe sich dies geändert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch die neue Rechtslage an dem bisherigen Arzneimittelbegriff, soweit hier relevant, nichts geändert. Er geht vielmehr davon aus, dass an den bisherigen Grundsätzen insbesondere zum Begriff des Präsentationsarzneimittels weder nach bisherigem noch nach neuem europäischem Recht Zweifel bestünden (vgl. insbesondere die Urteile vom 11. Juli 2002, NJW 2002, S. 3469 und NJOZ 2002, S. 2563). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gegenauffassung, dass nämlich nach neuer Rechtslage ein anderer Arzneimittelbegriff gelte, dem die hier verfahrensgegenständlichen Präparate nicht unterfallen, dieser Sichtweise eindeutig vorzuziehen oder verfassungsrechtlich geboten sein könnte.

Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war der gemeinschaftsrechtliche Arzneimittelbegriff geregelt in Art. 1 Nr. 2 des Gemeinschaftskodex (Richtlinie 2001/83/EG). In seiner Rechtsprechung zu der insoweit wortgleichen früheren Richtlinie 65/65/EWG ist der Europäische Gerichtshof, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, davon ausgegangen, dass auch die so genannten Präsentationsarzneimittel als Arzneimittel im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen sein können (vgl. EuGH, NJW 1985, S. 541; EuGHE I 1991, 1487 [1532]; 1547 [1565]; 1703 [1744]). Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb dies gerade für die hier verfahrensgegenständlichen Präparate nicht gelten soll.

Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr legt auch die - freilich erst nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergangene - neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Einordnung der Präparate unter den gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff nahe. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 29. April 2004 (EuZW 2004, S. 375 ) festgestellt, das deutsche Recht verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, soweit es Vitaminpräparate ausschließlich deshalb als Arzneimittel "nach ihrer Funktion" ansehe, weil sie mehr als das dreifache der empfohlenen Tagesdosis bestimmter Vitamine enthalten. Ausdrücklich klargestellt hat er dabei, dass sich diese Entscheidung nicht auf die Arzneimittel "nach der Bezeichnung", also die hier verfahrensgegenständlichen Präsentationsarzneimittel, erstreckt.

c) Da der Bundesgerichtshof folglich ohne Verletzung der Vorlagepflicht davon ausgehen durfte, im Gemeinschaftsrecht seien die hier verfahrensgegenständlichen Präparate weiterhin als Arzneimittel anzusehen, kann die Frage, ob die europarechtlichen Vorgaben für das deutsche Recht bindend sind, offen bleiben.

d) Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, inwieweit der Umstand, dass ihm der Vertrieb seiner Präparate in den Niederlanden nicht untersagt worden ist, Auswirkungen auf den hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch hat, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht zureichend begründet im Sinne der §§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG . Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer seine Präparate in den Niederlanden rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat. Über eine Arzneimittelzulassung verfügt er, soweit ersichtlich, auch in den Niederlanden nicht.

4. Schließlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine Verletzung liegt insbesondere nicht darin, dass der Bundesgerichtshof seine Nichtzulassungsentscheidung nicht näher begründet hat. Die Gerichte sind in der Regel nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen ihrer Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; 96, 205 [216 f.]).

Hier ist kein Grund ersichtlich, der ausnahmsweise eine nähere Begründung geboten hätte. Für die Grenzen der Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruchs wäre eine Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs unmaßgeblich gewesen. Der Bundesgerichtshof hat nur über die Nichtzulassungsbeschwerde, also über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 ZPO , entschieden. Die vollstreckbare Sachentscheidung ergibt sich abschließend aus dem Urteil des Kammergerichts. Soweit sich für die Klärung der Voraussetzungen des § 543 ZPO die Frage der Vorlagepflicht stellte, war eine Begründung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff und seiner Bedeutung für das nationale Recht war aus den genannten Urteilen bereits bekannt.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 160/02
Vorinstanz: KG, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 74/01
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 382/99
Fundstellen
GRUR 2007, 1083
LMuR 2008, 12
NJW-RR 2007, 1680
PharmR 2008, 123