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BVerfG - Entscheidung vom 30.05.2007

2 BvQ 10/07

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 2 BvQ 10/07

DRsp Nr. 2007/11470

Subsidiarität einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist regelmäßig dann nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte (hier: mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG ) erlangt werden kann.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist regelmäßig dann nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 [151]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NStZ 2000, S. 166 f.).

Danach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat es unterlassen, sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu bemühen. Dies ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er im Verfahren über seinen Antrag nach § 109 StVollzG auf Eilbedürftigkeit hingewiesen und erklärt hat, auf die Stellung eines Antrags nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG verzichte er allein im Vertrauen auf eine schnelle Entscheidung in der Hauptsache. Die vorrangige Inanspruchnahme der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist eine Obliegenheit, der der Antragsteller sich nicht durch Verzicht entziehen konnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.