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BVerfG - Entscheidung vom 27.07.2007

2 BvR 1901/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 102 § 98 Abs. 2 S. 2 § 33a
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1901/06

DRsp Nr. 2007/15122

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt im Strafverfahren voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 33a StPO gestellt wurde, damit dem Ausgangsgericht die Möglichkeit eröffnet wird, im Falle der Nachholung des rechtlichen Gehörs auch über die weiteren grundrechtlichen Einwendungen zu entscheiden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 102 § 98 Abs. 2 S. 2 § 33a ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung und die Durchführung der Durchsuchung betrifft, ist sie nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2005 kein Rechtsmittel eingelegt, sondern lediglich Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist erst zulässig, wenn zuvor alle prozessualen Möglichkeiten genutzt wurden, um die behaupteten Verfassungsverstöße zu beheben (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ; BVerfGE 112, 50 [60]; stRspr). Um der von ihm gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht bei der Überprüfung der Beschlagnahme abzuhelfen, hätte der Beschwerdeführer zunächst einen Antrag nach § 33a StPO stellen müssen (vgl. BVerfGE 42, 243 [250 f.]). Dieser Rechtsbehelf hätte dem Ausgangsgericht die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Nachholung des rechtlichen Gehörs auch über die weiteren grundrechtlichen Einwendungen zu entscheiden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 [3060]). Der Rechtsweg ist daher auch insoweit nicht erschöpft.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 348/06
Vorinstanz: LG Münster - 8 KLs 45 Js 1861/05 (19/06) - 21.6.2006,
Vorinstanz: AG Münster, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Gs 5197/05
Vorinstanz: AG Münster, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Gs 4970/05