BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2186/06
DRsp Nr. 2007/15110
Festsetzung des Streitwerts für die anwaltliche Tätigkeit
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 66.000 EUR (in Worten: sechsundsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ).