Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 23.07.2007

2 BvR 1997/04

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1997/04

DRsp Nr. 2007/15124

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG .

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EUR (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]). Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zu diesem Kriterium den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 1291/85 -, NJW 1989, S. 2047, sowie den weiteren Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom selben Tage - 1 BvR 1046/85 -, NJW 1989, S. 2048) rechtfertigt hier - neben dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. vgl. BVerfGE 79, 365 , S. 369 f.) - ein Überschreiten des Mindestwertes. Denn dem Beschwerdeführer war aufgrund rechtswidriger Entscheidungen der Zugriff auf nahezu sein gesamtes Vermögen entzogen worden.

Eine Erhöhung der vom Bundesverfassungsgericht bei stattgebenden Entscheidungen für angemessen erachteten Summe um die Hälfte erscheint daher angemessen, um den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Qs 96/04
Vorinstanz: AG Rostock, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Gs 602/04