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BVerfG - Entscheidung vom 24.09.2007

2 BvR 1954/07

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 33a § 311a

BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1954/07

DRsp Nr. 2007/17264

Erschöpfung des Rechtswegs bei Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Rechtsweg wegen Gehörsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren ist erst dann verletzt, wenn nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (hier: § 33a , § 311a StPO ) zulässige Anhörungsrügen erhoben worden sind.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a § 311a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht besteht. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG . Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ihn die Zurückweisung seiner unzulässigen weiteren Beschwerde in seinen Grundrechten verletzt. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 310 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts richtet, ist sie mangels Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht geltend, weil dieses auf wesentliche Gesichtspunkte seines Beschwerdevorbringens nicht eingegangen sei. Gegen Gehörsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren steht dem Beschwerdeführer aber der zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehörende Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 33a , § 311a StPO zur Verfügung. In diesem Verfahren bestünde die Möglichkeit der fachgerichtlichen Klärung der Frage, ob die Übersetzung einzelner Schriftstücke im Strafvollstreckungsverfahren erforderlich gewesen wäre und ob die angegriffenen Entscheidungen auf der unterbliebenen Übersetzung beruhten.

3. Da der Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat, war über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 95/07
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 29/07
Vorinstanz: AG Karlsruhe - 7 BWL 21/07 7 Ds 450 Js 14357/06 - 6.11.2006,