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BVerfG - Entscheidung vom 18.04.2007

1 BvL 9/04

Normen:
ZPO § 114

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 1 BvL 9/04

DRsp Nr. 2007/10154

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Normenkontrollverfahren

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 ).

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Hamm nicht erforderlich.

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 ).

Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung findet im vorliegenden Verfahren nicht statt. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 262/04