Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 29.08.2007

1 BvR 1223/07

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 § 1004

Fundstellen:
AfP 2007, 453
NJW 2007, 3197
ZUM-RD 2007, 453
wrp 2007, 1168

BVerfG, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1223/07 - Aktenzeichen 1 BvR 1224/07

DRsp Nr. 2007/15998

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausstrahlung eines an das Geschehen um das Medikament Contergan anknüpfenden Fernsehfilms

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ;

Gründe:

Verfassungsbeschwerde und Eilanträge des Beschwerdeführers sind gegen die Versagung eines Verbots der Ausstrahlung eines Fernsehfilms gerichtet, der an das Geschehen um das Medikament Contergan anknüpft und dieses in eine Spielfilmhandlung einbindet.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat seit dem Jahre 1961 als Einzelanwalt die Interessen von Geschädigten des Arzneimittels Contergan. Dieses Medikament war von der Herstellerin zum 1. Oktober 1957 auf dem Markt eingeführt worden. In den Jahren ab 1959 gab es Hinweise darauf, dass die Einnahme dieses Medikaments durch Schwangere das Risiko embryonaler Missbildungen steigere. Zu den hierdurch Geschädigten zählt auch ein aus der Ehe des Beschwerdeführers hervorgegangener Sohn. Im Jahre 1961 nahm die Herstellerin das Medikament vom Markt. Der Beschwerdeführer trat im Rahmen des daraufhin gegen mehrere Mitarbeiter der Herstellerin eingeleiteten Strafverfahrens als Vertreter einer größeren Anzahl der über 200 Nebenkläger auf. Im Jahre 1970 kam es zum Abschluss eines Vergleichs zwischen den Geschädigten und der Herstellerin, in der diese sich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtete. Die Geschädigten wurden bei Abschluss dieses Vergleichs nicht von dem Beschwerdeführer, sondern von einem anderen Anwalt vertreten. Die Vergleichssumme wurde in das Vermögen einer im Jahre 1971 errichteten Stiftung eingebracht, die sich den Belangen der Geschädigten annimmt. Der Beschwerdeführer war ab Errichtung der Stiftung bis zum Jahre 2004 als Vertreter der Geschädigten zum Mitglied des Stiftungsrats bestellt.

Bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1224/07 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1223/07 erstellte in ihrem Auftrag einen Film, der an das historische Geschehen um das Schlafmittel Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der seinerzeitigen Firma "Chemie G." der Herstellerin anknüpft.

Im Mittelpunkt des Films steht ein junger Rechtsanwalt mit dem fiktiven Namen Paul Wegener, der selbst Vater einer durch Contergan geschädigten Tochter ist. Die Filmhandlung stellt die zuletzt erfolgreichen Bemühungen dieses Rechtsanwalts dar, gegen die Herstellerin juristisch vorzugehen. Hierbei hat das Engagement des Anwalts für die Geschädigten zur Folge, dass ein anfangs mit ihm befreundeter Anwaltskollege die gemeinsam gegründete Sozietät auflöst und sich die Ehefrau des Anwalts vorübergehend von ihm trennt. Szenen intimen Inhalts mit Bezug etwa auf das Sexualleben der Eheleute sind in dem Film nicht enthalten. Am Schluss des Films stehen das Obsiegen des Anwalts gegenüber der Herstellerfirma sowie eine abschließende, in der Adventszeit spielende Versöhnung des Anwalts mit seiner Ehefrau.

Der Film wurde von der beklagten Fernsehanstalt als "historisches Drama über den spektakulären Contergan-Fall" angekündigt, das "in Anlehnung an wahre Begebenheiten die Aufsehen erregenden Ereignisse von damals zum Gegenstand einer packenden Tele-Fiktion" mache. Im Vor- und Abspann beider Teile ist jeweils der folgende Text eingeschaltet:

Dieser Film ist kein Dokumentarfilm! Er ist ein Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes. Die fürchterliche Schädigung tausender Kinder durch das Arzneimittel "Contergan", die Einstellung des Strafprozesses gegen die Verantwortlichen wegen "geringer Schuld" und die Zahlung der höchsten Entschädigungssumme in der deutschen Geschichte durch die Herstellerfirma sind historische Realität. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte sind dagegen frei erfunden.

Die Ausstrahlung des Films war zunächst für den Herbst 2006 aus Anlass der 50jährigen Wiederkehr der Erprobung des Medikaments im Jahre 1956 vorgesehen.

2. Der Beschwerdeführer sieht sich in der Person des in dem Film auftretenden Rechtsanwalts Paul Wegener in erkennbarer Weise dargestellt. Er nahm die Beklagten im Verfügungsverfahren auf Unterlassung mehrerer Szenen in Anspruch, die unstreitig von seiner damaligen beruflichen und privaten Situation sowie seinem Handeln als Bevollmächtigter von Contergan-Geschädigten abweichende Geschehnisse zeigen. Das Unterlassungsbegehren ist insbesondere dagegen gerichtet, dass der Film Spannungen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Ehefrau und Einzelheiten seiner privaten Verhältnisse darstelle, die in der Biographie des Beschwerdeführers keine Entsprechung hätten. Auch greife der in dem Film dargestellte Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten zu teils berufsethisch oder moralisch fragwürdigen Vorgehensweisen, derer sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit für Contergan-Geschädigte nicht bedient habe.

a) Der Beschwerdeführer erwirkte am 14. Februar 2006 den Erlass von Beschlussverfügungen auf Unterlassung dieser Szenen, die das Landgericht auf Widerspruch der Beklagten jeweils durch Verfügungsurteil vom 28. Juli 2006 bestätigte.

Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihren Berufungen. In der Berufungsverhandlung übernahmen sie gegenüber dem Beschwerdeführer die strafbewehrte Verpflichtung, den Film nur auszustrahlen, wenn der bereits oben wiedergegebene Hinweistext, dass es sich nicht um einen Dokumentarfilm handele, vor Beginn jedes der beiden Teile angesagt und vor Beginn des Abspanns für mindestens 30 Sekunden eingeblendet werde und hierbei dem abschließenden Hinweis, dass die in dem Film handelnden Personen und ihre privaten und beruflichen Konflikte frei erfunden seien, der folgende Zusatz angefügt werde:

Dies gilt insbesondere für die Figur des Rechtsanwalts Paul Wegener und seine Familie sowie die für die Arzneimittelfirma handelnden Personen einschließlich des Privatdetektivs.

b) Das Oberlandesgericht hat die Verfügungsanträge unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Berufungsurteil jeweils vom 10. April 2007 zurück gewiesen. Zwar vermittele der Film durch die verwendete Medikamentenbezeichnung und die Nennung der Herstellerin den Eindruck, in Grundzügen das Geschehen um das Medikament Contergan wiederzugeben. Gleichwohl gehe der Zuschauer bei Betrachtung des Films nicht davon aus, dass die dargestellte Handlung der historischen Wirklichkeit gleichsam nach Art eines Dokumentarfilms nachgestellt sei. Der Film sei deutlich als Spielfilm erkennbar. Er weise zwar die Besonderheit auf, dass dem Zuschauer durch Anknüpfung an die historischen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Medikament Contergan eine Nähe zur Realität vermittelt werde. Bezüglich solcher historischer Fakten erwarte ein Zuschauer, dass es sich um eine zumindest im Kern wahrheitsgetreue Wiedergabe handele. Zugleich werde dem Zuschauer aber für die ausführliche Darstellung privater und persönlicher Verhältnisse der dargestellten Figuren nahe gelegt, dass historische Genauigkeit insoweit nicht das Hauptanliegen des Films sei. Die Beurteilung der beanstandeten Passagen hänge daher davon ab, ob der Zuschauer darin eine Wiedergabe realer Vorgänge sehe oder ihm ihre fiktive Natur deutlich sei. Für die eröffneten Einblicke in den Alltag und das Familienleben des dargestellten Anwalts erwarte der Zuschauer eine solche Wirklichkeitstreue nicht. Der fiktionale Charakter dieser Szenen werde durch Verwendung erfundener Namen für die dargestellten Figuren und zusätzlich durch die Hinweise aus der Anmoderation unterstrichen, zu deren Verwendung sich die Beklagten gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet hätten.

Zwar bestehe eine Vielzahl markanter Übereinstimmungen zwischen der Figur des Anwalts Paul Wegener und dem Beschwerdeführer, so dass von einer Erkennbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Jedoch verdeutliche eine Vielzahl ähnlich markanter Unterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und dem in dem Film auftretenden Rechtsanwalt zugleich, dass diese Filmfigur künstlerisch eigenständig gestaltet worden sei.

Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Beschwerdeführer daher nicht schon bei ihm geringfügig negativen Abweichungen von der Wahrheit zu, sondern setze voraus, dass hierdurch eine schwer wiegende Entstellung seines Bildes in der Öffentlichkeit bewirkt werde.

Das Oberlandesgericht habe den Film in Augenschein genommen. Für eine Darstellung realer Vorgänge sei den beanstandeten Filmszenen nichts zu entnehmen. Ihr fiktionaler Charakter sei für den Zuschauer erkennbar. Er hege daher nicht die Erwartung, über Tatsachen wirklichkeitsgetreu informiert zu werden. Für die Mehrzahl der beanstandeten Szenen sei zudem auch nicht zu erkennen, dass der in der Filmhandlung auftretende Rechtsanwalt hierbei in schwer wiegender Weise nachteilig dargestellt werde. Die von dem Beschwerdeführer als berufsethisch fragwürdig beanstandeten Handlungen fasse der Zuschauer als vertretbare Mittel in dem Kampf des Anwalts gegen das als übermächtigen Gegner dargestellte Unternehmen auf. Auch sei der Spielhandlung nicht zu entnehmen, dass der Anwalt gegenüber seinem behinderten Kind lieblos auftrete und eine ehewidrige Beziehung zu einer Mandantin aufnehme. Soweit der Film nahe lege, dass sich die Ehefrau des Anwalts von diesem vorübergehend getrennt habe, sehe der Zuschauer auch darin eine für das reale Geschehen um das Medikament Contergan belanglose und allein ausschmückende Fiktion. Die Figur des Rechtsanwalts erscheine innerhalb dieses Geschehens zudem als Opfer einer Trennung, die von seiner Ehefrau ausgehe. Schon wegen des Zeitablaufs von mehr als 40 Jahren seit Beendigung der dargestellten Ereignisse könne in einer solchen Darstellung keine erhebliche Verzerrung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers gegenüber der Öffentlichkeit gesehen werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen solche Darstellungen wende, die in der zur Verbreitung bestimmten Filmfassung gegenüber dem Drehbuch nicht mehr enthalten seien, fehle es bereits an einer Begehungsgefahr. Es liege fern und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht zureichend glaubhaft gemacht, dass das Drehbuch veröffentlicht werden könne.

Für weitere Einzelheiten der Erwägungen des Berufungsgerichts wird auf das in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1223/07 angegriffene Urteil (abgedruckt in AfP 2007, S. 143 ff.) Bezug genommen, mit dem das in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1224/07 angegriffene Berufungsurteil in den hier bedeutsamen Teilen übereinstimmt.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG . Aus Sicht des Zuschauers werde nicht zureichend erkennbar, für welche Teile der Filmhandlung ein Anspruch auf Wahrheit erhoben werde. Die gegenteilige Einschätzung des Berufungsgerichts sei unzutreffend.

Mangels zureichender Verfremdung des Abbilds, welches der Beschwerdeführer in der in dem Film auftretenden Figur eines Rechtsanwalts gefunden habe, liege bereits darin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers, dass die Beklagten mit einer Darstellung der privaten Verhältnisse dieses Anwalts zugleich das Privatleben des Beschwerdeführers zur Darstellung gebracht hätten. Sei der Betroffene in einer Filmfigur in so hohem Ausmaß erkennbar, wie dies hier der Fall sei, so verletze jede unzutreffende oder die Privatsphäre berührende Darstellung schon aus sich heraus das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise. Dem werde es nicht gerecht, wenn das Berufungsgericht den Erlass des begehrten Verbots mangels Vorliegens einer für das Ansehen des Beschwerdeführers gravierend abträglichen Entstellung abgelehnt habe. Das Persönlichkeitsrecht werde bereits dadurch verletzt, dass die Filmhandlung Einzelheiten des Privatlebens des Rechtsanwalts wie etwa das Verhältnis zu seiner Ehefrau und seinem Kind zur Darstellung bringe und der Beschwerdeführer in der Figur dieses Rechtsanwalts erkennbar sei.

4. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher den Beklagten bis zur Entscheidung über die Hauptsache eine Ausstrahlung des Films verboten werden soll.

5. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben zu den Eilanträgen Stellung genommen.

Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, den Film zum Oktober 2006 im Vorfeld der im Jahre 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen. Nach Aufhebung des von dem Landgericht verhängten Verbots durch das im April 2007 erlassene Berufungsurteil sei zunächst geplant gewesen, den Film nunmehr zum nächstverfügbaren Sendezeitpunkt auszustrahlen und auf zwei Filmfestivals im Juni und Juli 2007 vorzustellen. Auch mit Rücksicht auf das anhängig gemachte Eilverfahren sei nunmehr als Ausstrahlungstermin der 7. und 8. November 2007 festgesetzt worden, dem ab Mitte September 2007 im Zuge der Ankündigung des Films voraussichtlich eine Aufführung vor Pressepublikum voraus gehen werde.

Die nunmehr erfolgte Verlegung des Sendetermins auf den 7. und 8. November 2007 sei gezielt im Hinblick darauf erfolgt, dass dieser Zeitpunkt sich noch in zeitlichem Zusammenhang zu der am 1. Oktober 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan bewege. Es sei beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Films zwei Fernsehdokumentationen zu senden, von denen das Schicksal Contergan-Geschädigter nach Abschluss des in dem Film behandelten Geschehens behandelt werde. Mit Blick auf den bevorstehenden Jahrestag sei zudem damit zu rechnen, dass der Film an eine Behandlung der Thematik durch andere Fernsehberichte und die übrige Medienberichterstattung anknüpfen könne und daher auf ein tagesaktuelles Interesse stoße. Zudem seien auch Spielfilme heute auf zeitnahe Verbreitung angewiesen, wolle ihre Thematik und Gestaltung den raschem Wandel unterworfenen Publikumsgeschmack treffen.

Ergänzend ist von der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsfirma darauf hingewiesen worden, dass eine Verzögerung der Ausstrahlung des Films auch Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen mit sich bringen könne. Sie habe den Film als mittelständisches Produktionsunternehmen mit erheblichem finanziellem Aufwand vorfinanziert und erhalte diesen Aufwand frühestens erstattet, wenn der Film zur Ausstrahlung freigegeben sei. Auch wäre sie durch Erlass der Eilanordnung gehindert, den Film als Referenzprojekt zur Bewerbung um Folgeaufträge möglichen Auftraggebern vorzuführen.

7. Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Kopie des Films in der dem Berufungsgericht vorgelegten Fassung zur Inaugenscheinnahme vor.

II. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die erforderliche Folgenabwägung fällt zuungunsten des Beschwerdeführers aus.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 [111]; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [161]; 88, 185 [186]; 91, 252 [257 f.] ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es ist demnach eine Beurteilung und Abwägung der Folgen geboten, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten. Hierbei wird bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bei der Folgenabwägung ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht für sich allein ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, wie schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die für das als verletzt behauptete Grundrecht im Falle des Nichterlasses der Eilanordnung zu erwarten stünden (vgl. BVerfGE 77, 130 [136]; 80, 360 [366 f.]; 87, 334 [340]). Maßgeblich wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern (vgl. BVerfGE 85, 94 [96]; 87, 334 [340]). Würde in Belange der obsiegenden Gegenpartei eines fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens eingegriffen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich jedoch später als unbegründet erweist, so sind auch ihre Belange nach ihrem tatsächlichen Gewicht und der Bedeutung der hiervon betroffenen grundrechtlichen Schutzpositionen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 12, 276 [280]; 77, 130 [136]).

Die Abwägung führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so bestünde die Gefahr, dass es zu der von den Beklagten für den November dieses Jahres beabsichtigten Ausstrahlung des Films kommt und dies eine Verletzung des geltend gemachten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt.

Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung für die erforderliche Gewichtung der hieraus bei Nichterlass der Eilanordnung und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde eintretenden Folgen grundsätzlich die den angegriffenen Entscheidungen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 [216]); anderes gilt, wenn die Feststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3, 97 [99 f.]).

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein Zuschauer des zur Ausstrahlung vorgesehenen Films nicht hinsichtlich aller Bestandteile der Spielhandlung gleichermaßen eine wahrheitsgetreue Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse annimmt. Er erwarte eine solche Wiedergabe allein für den historisch gesicherten Geschehenskern um die Markteinführung des Arzneimittels Contergan, dessen Folgen für die Geschädigten und das sich hieran anschließende Strafverfahren. Hingegen werde von dem Zuschauer die an diesen Geschehenskern anknüpfende unterhaltsam-spannende Spielhandlung um den dargestellten Rechtsanwalt nicht als Nachbildung tatsächliche Ereignisse aufgefasst. Dies sei dem Zuschauer bereits aus der Aufmachung des Films als eines fiktionalen Spielfilms erkennbar. Unterstrichen werde dieser Eindruck durch den in den Vor- und Abspann eingeschalteten Hinweistext.

Die Sachverhaltswürdigung des Oberlandesgerichts kann auch zur Bestimmung des für die vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung maßgebenden Gewichts der zu erwartenden Beeinträchtigung herangezogen werden. Dieses Gewicht wird davon beeinflusst, ob aus der verfassungsrechtlich maßgebenden Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums die konkret beanstandeten Szenen als fiktional oder als Wiedergabe historischer Wirklichkeit wahrgenommen werden. Bei seiner Sachverhaltswürdigung berücksichtigt das Oberlandesgericht, dass die hier zu beurteilende Filmhandlung, ungeachtet ihrer Anknüpfung an ein historisches Geschehen, nach dem Gesamtcharakter des Films und keineswegs nur aufgrund der Formulierung im Vor- und Abspann nicht den Eindruck erweckt, nach Art eines Dokumentarspiels (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 [226 f.]) das historische Geschehen in sämtlichen Einzelheiten möglichst detailgetreu nachzubilden, der Film andererseits aber infolge seiner offenen Anknüpfung an ein reales historisches Geschehen nicht in jeder Hinsicht einer rein fiktiven Spielhandlung gleichgestellt werden darf.

In die Folgenabwägung ist einzustellen, dass ein verständiger Zuschauer das in der Filmhandlung dargestellte Geschehen um den Rechtsanwalt und sein berufliches und privates Verhalten auch dort nicht als mit umfassendem Wahrheitsanspruch versehene Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über konkrete Betroffene auffasst, wo die von der Darstellung beabsichtigte und offen gelegte Anknüpfung an einen realen Sachverhalt es ermöglicht, dass der Zuschauer in der Filmfigur eines Rechtsanwalts einen Bezug zu der an dem zeitgeschichtlichen Geschehen beteiligten Person des Beschwerdeführers herstellt und ihn in diesem Sinne "erkennt". Eine solche Erkennbarkeit ist eine notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Andererseits wird durch eine Fülle von Abweichungen in den Charakteristika und Handlungsweisen des Rechtsanwalts von der seinerzeit handelnden Person des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, dass die beanstandeten Szenen nicht den Eindruck einer umfassend tatsachengetreuen Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens des Beschwerdeführers vermitteln sollen und der Zuschauer wird hierauf im Vorspann und Abspann des Films ausdrücklich hingewiesen. Andernfalls hätten die Beklagten im Interesse historischer Glaubwürdigkeit um möglichste Realitätstreue aller Einzelheiten im Handeln und in der Person des Rechtsanwalts bemüht sein müssen. Damit hätte die von ihnen um der spielfilmgerechten Aufbereitung des Stoffs willen gezielt vorgenommene Abweichung vom realen Geschehen im Widerspruch gestanden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Rechtsanwalt Paul Wegener um eine Filmfigur, in die lediglich einzelne Merkmale der Person des Beschwerdeführers eingegangen sind. Die in dem Film erfolgte Darlegung der privaten Lebensverhältnisse des Rechtsanwalts und seiner Handlungen erheben daher nicht einen Anspruch auf zutreffende Wiedergabe des seinerzeitigen Handelns und der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Das Oberlandesgericht hat für den überwiegenden Teil der beanstandeten Szenen im Übrigen bereits verneint, dass sich diesen der von dem Beschwerdeführer beanstandete abträgliche Eindruck entnehmen lasse. Vor dem Hintergrund des in der Filmhandlung dargestellten Kampfes des Rechtsanwalts gegen einen als übermächtig erscheinenden Gegner bringe der Zuschauer Verständnis dafür auf, wenn die Figur des Rechtsanwalts in einzelnen Fällen auch zu nach Auffassung des Beschwerdeführers fragwürdigen Mitteln greife oder Krisen und Niederlagen durchlebe. Das in der Spielhandlung angedeutete Zerwürfnis der Eheleute werde von dem Zuschauer als fiktionale Zutat erkannt. In dem Film erscheine die Figur des Rechtsanwalts im Übrigen eher als Opfer einer von seiner Ehefrau ausgehenden Trennung.

Das Oberlandesgericht hat ferner in die Prüfung einbezogen, dass ein etwa vierzig Jahre zurück liegendes Geschehen geschildert wurde, dem eine erhebliche Verzerrung des heutigen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei.

Auf der Grundlage dieser Würdigung des Oberlandesgerichts lässt sich nicht feststellen, dass eine Ausstrahlung des Films zu den von dem Beschwerdeführer befürchteten schwer wiegenden Beeinträchtigungen führen kann. Den beanstandeten Teilen der Darstellung kommt infolge ihrer deutlich erkennbaren Einbindung in ein fiktionales Geschehen eine wesentlich geringere Beeinträchtigungswirkung zu als etwa die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptungen, die einen umfassenden Wahrheitsanspruch erheben.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, so wären die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt an einer Verbreitung des Films gehindert. Die Beklagten beabsichtigen eine Ausstrahlung des Films in zeitlichem Zusammenhang mit der im Jahr 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan.

Die ursprünglich für Oktober 2006 im Vorfeld dieses Jahrestages geplante Ausstrahlung konnte infolge der Entscheidung des Landgerichts nicht erfolgen und von einer nach Aufhebung dieses Verbots durch das Oberlandesgericht möglichen Ausstrahlung und Präsentation des Films haben die Beklagten mit Rücksicht auf die Eilanträge des Beschwerdeführers Abstand genommen. Nunmehr ist die Ausstrahlung auf den 7. und 8. November 2007 angesetzt worden. Wären die Beklagten durch Erlass der Eilanordnung zu einer erneuten Verlegung der Ausstrahlung gezwungen, so könnte dies das mit diesem Ausstrahlungstermin verfolgte Anliegen beeinträchtigen, den Film jedenfalls noch in zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen. Dieser Bezug soll dadurch verstärkt werden, dass als Rahmenprogramm im Zusammenhang mit der Verbreitung des Spielfilms die Ausstrahlung zweier Dokumentationen vorgesehen ist, die gleichfalls der Thematik des so genannten Contergan-Skandals und seiner Folgen gewidmet sind. Auch haben andere Massenmedien diesen anstehenden Jahrestag schon derzeit durch Beiträge aufgegriffen oder beabsichtigen dies. Eine Ausstrahlung des Films gerade zu dem vorgesehenen Zeitpunkt kann daher besondere publizistische Wirkungen erzielen.

Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wird sie durch Erlass der Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert. An der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Rundfunkberichterstattung hat hierbei auch die von der Rundfunkanstalt beauftragte Produktionsfirma teil. Durch das mit der Eilanordnung begehrte Verbot wäre zusätzlich die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, der als Werk der Filmkunst auch ein Spielfilm unterfällt.

Die Verbreitung eines unterhaltend aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen zeitgeschichtlichen Jahrestag kann der öffentlichen Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren Zeitpunkt wegen des dann geringeren Aktualitätsbezugs verloren gingen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte daher nicht allein Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Belange der Beklagten zur Folge, sondern wäre zugleich mit gewichtigen Nachteilen für den freien öffentlichen Kommunikationsprozess verbunden, auf deren Verwirklichung die in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen zielen. Ob den seitens der Beklagten zu 2 angeführten Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Belange aus einer Verzögerung der Verbreitung des Films zusätzlich maßgebliches Gewicht zukäme, kann dahinstehen.

c) Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergibt nicht, dass die dem Beschwerdeführer bei der Verweigerung einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile schwerer wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen der Belange der Beklagten und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit.

Die bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung möglichen Beeinträchtigungen, welche der Beschwerdeführer in seinem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht durch Verbreitung des Films erfahren kann, wiegen nicht schwerer als insbesondere die Nachteile für die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten publizistischen Belange der Beklagten, die zu erwarten stünden, würden diese durch Erlass der Eilanordnung gehindert, die besonderen publizistischen Wirkungen zu erzielen, die mit der Ausstrahlung des Films zu dem von ihnen gewählten und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag verbunden wären. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, die mit einer Ausstrahlung des Films verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen, im Übrigen aber seine Rechte in dem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Für die Gewichtung der beiderseitigen Folgen kommt es nicht mehr darauf an, ob aus dem Erlass der Eilanordnung generell einschüchternde Wirkungen etwa für andere Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu erwarten stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993, - 1 BvR 1861/93 -, AfP 1993, S. 733 [734]). Bereits hiervon unabhängig lässt sich ein Überwiegen der Belange des Beschwerdeführers innerhalb der Folgenabwägung nicht erkennen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, OLG Hamburg, vom 10.04.2007vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 142/06 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 144/06
Fundstellen
AfP 2007, 453
NJW 2007, 3197
ZUM-RD 2007, 453
wrp 2007, 1168