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BSG - Entscheidung vom 23.05.2007

B 1 KR 27/07 B

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
SGB V § 28 Abs. 2 S. 9 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3
ZErsRL

BSG, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 27/07 B

DRsp Nr. 2007/14933

Verfassungsmäßigkeit der Zahnersatzversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, unrichtige Rechtsanwendung als Zulassungsgrund für Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer auch beim Zulassungsgrund der Divergenz nicht die angezweifelte inhaltliche Richtigkeit des LSG-Urteils nochmals allgemein überprüfen lassen. 2. Auch in Fällen, in denen die gesetzlich ausgeschlossene Art der Zahnersatzversorgung als einzig medizinisch sinnvolle Leistung in Betracht kommt, entsprechen § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V und die darauf beruhenden Richtlinien verfassungsrechtlichen Anforderungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZErsRL;

Gründe:

I. Der 1948 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger hat einen zahnlosen und atrophierten Oberkiefer, was er auf die chemotherapeutische Behandlung nach einer Hodentumor-Operation zurückführt. Er begehrt - bislang erfolglos - die volle Erstattung der Kosten für die Versorgung mit Zahnimplantaten einschließlich Suprakonstruktion. Die Beklagte setzte den Zuschuss dafür im Dezember 2002 lediglich auf 65 % zuzüglich 6,05 Euro je Abrechnungseinheit Metallkosten fest (Restkosten ca 8.000 Euro). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und ua ausgeführt, bei dem Kläger liege ausgehend von dem im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten keine Ausnahme-Indikation nach § 28 Abs 2 Satz 9 SGB V iV mit den Zahnbehandlungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vor (größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt, extreme Mundtrockenheit, genetische Nichtanlage von Zähnen, muskuläre Fehlfunktion). Die darin liegende Leistungsbegrenzung sei - wie das Bundessozialgerichts (BSG) 2001 und 2004 entschieden habe - nicht verfassungswidrig, selbst wenn man unterstelle, dass sein Zahnverlust nicht anders als mit einer Implantatversorgung zu behandeln sei. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - bewirke nichts anderes, weil es nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende bzw eine gleichwertige Krankheit gehe (Urteil vom 14.2.2007).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung, mit der geltend gemacht wird, das LSG sei "von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Grundsätzlichen" abgewichen, entspricht trotz umfänglicher Ausführungen nicht den aus § 160a Abs 3 Satz 2 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.

1. Dass das LSG im Gegensatz zum BVerfG iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG einen der Divergenz fähigen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, auf dem sein Urteilsausspruch beruht, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss nämlich, um den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu genügen, entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und ausführen, weshalb beide Rechtssätze miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 8. Aufl 2005, § 160a RdNr 15, § 160 RdNr 10 ff jeweils mwN). Das geschieht nicht, schon weil in der Beschwerdebegründung Sachverhaltsdarstellungen und rechtliche Bewertungen aus Klägersicht, Ausführungen zur vermeintlichen Divergenz, zum Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und zur Interpretation des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 ungegliedert miteinander vermengt ineinander übergehen, wobei der Bezug zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Revisionsverfahren nicht durchgehend erkennbar ist.

Die Beschwerdebegründung führt im Kern aus, aus dem Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) ergebe sich, dass die Vorenthaltung einer implantatgestützten Oberkieferprothese als hier einzig zumutbare Versorgungsmöglichkeit bei dem Kläger die "Menschenwürde verletze" und dass "vorrangiger Prüfungsmaßstab" für die verfassungsrechtliche Prüfung das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die aus dem Sozialstaatsgebot folgende staatliche Fürsorgepflicht seien. Das LSG habe demgegenüber den Rechtssatz aufgestellt, verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab sei "im Wesentlichen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes"; es habe die gebotene verfassungsrechtliche Prüfung "offenbar gänzlich unterlassen" und zudem den Beschluss des BVerfG zu Unrecht auf Fälle lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankungen beschränkt. Dieses Vorbringen verkennt, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch beim Zulassungsgrund der Divergenz nicht dazu dient, die von einem Beschwerdeführer angezweifelte inhaltliche Richtigkeit des LSG-Urteils - auch in Bezug auf die Beachtung und Einhaltung von Maßstäben aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nochmals allgemein überprüfen zu lassen; das bloße Berufen auf eine unrichtige Rechtsanwendung ist kein Zulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass das LSG den Gleichheitssatz als wesentlichen Prüfungsmaßstab bezeichnet hat, da es den Fall jedenfalls zusätzlich auch im Lichte der Rechtssätze des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 gewürdigt und entschieden hat (wenn auch mit einem von der Beschwerde für unrichtig erachteten Ergebnis). Die Beschwerde legt dagegen nicht dar, dass das LSG ausdrücklich oder mittelbar entgegen dem BVerfG eine über den Gleichheitssatz hinausgehende verfassungsrechtliche Prüfung in vergleichbaren Fällen allgemein für entbehrlich hält und dass aus dem LSG-Urteil ein für den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erforderliches Bedürfnis nach Herbeiführung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren abzuleiten ist.

2. Auch wenn man das Beschwerdevorbringen sinngemäß unter dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG würdigen wollte, wäre dies nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gemäß dargelegt worden. Hierzu muss eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt werden, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es, weil die Frage "Für welche Krankheitsfälle gelten die Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005?" nicht (mehr) klärungsbedürftig ist. Schon der Leitsatz des BVerfG bezieht sich nur auf eine "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung", die bei dem Kläger auf der insoweit maßgeblichen Grundlage der Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG ) in Bezug auf seine hier behandelte Kieferkrankheit nicht vorliegt. Zudem hat das BSG inzwischen präzisiert, wann Krankheiten den vom BVerfG geforderten Schweregrad erfüllen bzw ihm gleichstehen (vgl Urteile vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 4 RdNr 21, 30 mwN - Tomudex; - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 36 - Interstitielle Brachytherapie, und - B 1 KR 12/04 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 7 RdNr 31 f - D-Ribose; Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 3/06 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 10 RdNr 34 - Neuropsychologische Therapie; Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 17 ff - Idebenone). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso hat das BSG - wie bereits von den Vorinstanzen zitiert - entschieden, dass § 28 Abs 2 Satz 9 SGB V und die darauf beruhenden Richtlinien verfassungsrechtlichen Anforderungen auch in Fällen entsprechen, in denen die gesetzlich ausgeschlossene Art der Zahnersatzversorgung als einzig medizinisch sinnvolle Leistung in Betracht kommt (zB Urteil vom 13.7.2004 - B 1 KR 37/02 R - ArztuR 2005, 134 ff; BSG SozR 4-2500 § 28 Nr 2 RdNr 7, jeweils mwN; vgl auch Beschluss vom 5.10.2005 - B 1 KR 42/05 B -, bestätigt durch BVerfG [Kammer] vom 9.1.2006 - 1 BvR 2344/05).

3. Einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Dass das LSG den Kläger vor seiner Entscheidung hätte darüber in Kenntnis setzen sollen, "dass es irrtümlich die abstrakte Allgemeingültigkeit der Ausführungen des BVerfG im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab einer Leistungsbeschränkung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erkannt hat", ist abwegig. Unbeschadet dessen ist ein Gericht nur bei besonderen Umständen gehalten, den Beteiligten seine Rechtsansicht schon vor Ergehen der Entscheidung bekannt zu geben (vgl zB Keller in: aaO, § 62 RdNr 8a ff mwN).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat analog § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 40/06
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 109/03