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BSG - Entscheidung vom 30.08.2007

B 10 LW 1/06 R

Normen:
ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2

Fundstellen:
NZS 2008, 260

BSG, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen B 10 LW 1/06 R

DRsp Nr. 2008/357

Einkommensermittlung beim Anspruch auf Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

Bei einer Erstentscheidung über einen Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte ist das Einkommen zugrunde zu legen, welches sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das dann zeitnächste Veranlagungsjahr ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten - noch - über einen Anspruch der Klägerin auf Zuschuss zu ihrem Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.1998.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.11.1999 (unter Änderung des Bescheides vom 23.7.1999) rückwirkend ab 1.1.1998 Versicherungspflicht der Klägerin zur LAK fest; einen Beitragszuschuss für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.1998 lehnte sie ab, weil nach dem Einkommensteuerbescheid (vom 16.12.1997) für das Veranlagungsjahr 1995 die Einkommensgrenze von 40.000 DM überschritten sei. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997 habe das Einkommen zwar unter dem Grenzbetrag gelegen; Anspruch auf Beitragszuschuss habe die Klägerin gleichwohl nicht, weil dieser Bescheid vom 24.6.1999 bei Beginn des Zuschusszeitraums (1.1. bis 30.11.1998) noch nicht vorgelegen habe (Bescheid vom 25.7.2000; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2002).

Das Sozialgericht ( SG ) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ua für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.1998 Beitragszuschuss zur Alterssicherung der Landwirte auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens von 15.170 DM zu gewähren, wie es sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 24.6.1999 für das Veranlagungsjahr 1997 ergebe (30.340 DM gemeinsam mit ihrem Ehemann erzieltes Einkommen; davon 15.170 DM als der Klägerin zuzurechnende Hälfte). Dieser Einkommensteuerbescheid gebe die genaueste Auskunft über das für 1998 zu erwartende Einkommen und sei deshalb bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Verwaltungsentscheidung über den Beitragszuschuss maßgeblich, obwohl er erst nach Ende des streitigen Zuschusszeitraums ergangen sei (Urteil vom 24.9.2003).

Das Landessozialgericht (LSG) hat - insoweit - die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Beitragszuschuss sei - wie vom SG zu Recht entschieden - auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides vom 24.6.1999 zu berechnen (Urteil vom 15.12.2005).

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie hält § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1, Abs 4 Satz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG ) in der seinerzeit geltenden Fassung für verletzt, wonach Änderungen des Einkommens erst für die Zeit nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen seien. Bis zum Ende des hier streitigen Zuschusszeitraums am 30.11.1998 sei deshalb das im Einkommensteuerbescheid vom 16.12.1997 für das Veranlagungsjahr 1995 festgestellte Einkommen maßgeblich.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2005 und des SG Karlsruhe vom 24.9.2003 aufzuheben, soweit sie Beitragszuschuss für die Zeit vom 1.1. bis 30.11.1998 betreffen, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG ) einverstanden erklärt.

II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Bei einer Erstentscheidung über Beitragszuschuss - wie hier - ist das Einkommen zugrunde zu legen, welches sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das dann zeitnächste Veranlagungsjahr - hier 1997 - ergibt. Da hierdurch die Einkommensgrenze nicht überschritten war, hat das SG die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.1998 Beitragszuschuss entsprechender Höhe zu gewähren. Ebenso zu Recht hat das LSG die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach § 32 Abs 1 ALG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 15.2.1995 (BGBl I 1814) - aF - erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das jährliche Einkommen 40.000 DM nicht übersteigt. Die mit der Statuierung von Einkommensgrenzen allgemein verbundenen Probleme (Definition des Einkommens, Referenzperiode und Einkommensermittlung) löst das ALG in § 32 Abs 3 , indem es an das Einkommensteuerrecht anknüpft und nicht auf das laufende, zeitgleich mit dem Beitragszuschuss erzielte, aktuelle Einkommen abstellt, sondern ein historisches Einkommen als gegenwärtiges fingiert. Das Gesetz enthält dazu folgende Regelung: Hat für eines der letzten vier Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, eine Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden, so ist die dort (verbindlich) festgestellte Summe der positiven Einkünfte zugrunde zu legen; sind mehrere Kalenderjahre veranlagt, gelten die Einkünfte im zeitnächsten (jüngsten) Jahr. Erst wenn eine Veranlagung für eines der letzten vier Kalenderjahre fehlt hat die Alterskasse die Summe der positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres selbstständig nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 32 Abs 4 Satz 2 ALG aF schränkt den Vorrang des Einkommensteuerbescheides für das zeitnächste Veranlagungsjahr vor Einkommensteuerbescheiden für zeitfernere Veranlagungsjahre ein: Änderungen des Einkommens - die sich nur aus Einkommensteuerbescheiden für weniger weit zurückliegende Veranlagungsjahre ergeben können - werden nicht vom Zeitpunkt der Änderung, sondern erst vom Ersten des Kalendermonats an berücksichtigt, der auf die Vorlage des Bescheides durch den Zuschussempfänger folgt. Der - erschöpfende - sachliche Grund für diese verzögerte und nur zukünftige Berücksichtigung historischer Einkommensänderungen liegt im geringeren Verwaltungsaufwand bei Neufeststellung laufend gewährter Beitragszuschüsse. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass der Beitragszuschuss noch für kurze Zeit nach veralteten und weniger realitätsgerechten Daten berechnet - und gezahlt - wird, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit rückwirkenden Neufeststellungen verbunden wäre, die Rückforderungen bzw Nachzahlungen für die Vergangenheit erforderlich machten (vgl BSGE 87, 76, 79 = SozR 3-5868 § 32 Nr 4 S 25 f; BSG SozR 3-5868 § 32 Nr 11 S 72). Im Gesetz fehlt jeder Anhalt, dass bei Erstfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - ältere und deshalb in ihrer Aussagekraft überholte Einkommensteuerbescheide für zeitfernere Veranlagungsjahre maßgeblich sein sollen (BSG SozR 3-5868 § 32 Nr 11 S 72), wenn bereits Daten für die jüngere Vergangenheit vorliegen, die das laufende Einkommen normalerweise besser repräsentieren. Die von der Beklagten bei rückwirkend festgestellter Versicherungspflicht befürwortete Nachzeichnung der Bewilligungsgeschichte, wie sie bei fiktiven Entscheidungen über den Beitragszuschuss und bei gedachten Neufeststellungen nach Vorlage des jeweils jüngsten Einkommensteuerbescheides für das zeitnächste Veranlagungsjahr abgelaufen wäre, dürfte sich auch deshalb verbieten, weil damit neben größerem Verwaltungsaufwand - bei im Zeitablauf regelmäßig steigenden Einkommen - häufig erhöhte Ausgaben für Beitragszuschüsse und damit - wegen deren Steuerfinanzierung - Fehlsubventionierungen verbunden wären (vgl zur Einsparung von Haushaltsmitteln durch Einkommensaktualisierung im Erziehungsgeldrecht BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 13 S 76).

Danach hatte die Beklagte ihrer (Erst-)Entscheidung über Beitragszuschuss am 25.7.2000 das Einkommen der Klägerin zugrunde zu legen, wie es sich aus dem an diesem Tage vorliegenden Einkommensteuerbescheid vom 24.6.1999 für das bezogen auf den Zuschusszeitraum 1998 zeitnächste Veranlagungsjahr 1997 mit - die Ausschlussgrenze unterschreitenden - 15.170 DM ergab. Zu Recht hat das LSG nicht auf die späteren, bei Entscheidung über den Widerspruch am 15.3.2002 bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheide vom 20.9.2000 (Änderungsbescheid für 1997) und vom 25.5.2001 (Veranlagungsjahr 1998) abgestellt. § 32 Abs 4 Satz 2 ALG verhindert auch Neuberechnungen, Rückzahlungen und Nachzahlungen, die eine rückwirkende Berücksichtigung während des Widerspruchsverfahrens ergehender Einkommensteuerbescheide notwendig machten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 LW 4330/03
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 1336/02
Fundstellen
NZS 2008, 260