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BSG - Entscheidung vom 28.08.2007

B 7/7a AL 66/06 R

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1
SGB III § 129 § 133 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 134 § 434j Abs. 5 § 434j Abs. 5a

BSG, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen B 7/7a AL 66/06 R

DRsp Nr. 2007/21204

Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 1.1.2005 in Altfällen, Verfassungsmäßigkeit

1. Die seit 1.1.2005 geltenden Vorschriften über die Neuregelung des Bemessungsrechts auf Grund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 iVm mit der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 5 SGB III verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG . 2. Bei der Neubestimmung des Bemessungsentgelts ist der Betrag des ungerundeten wöchentlichen durchschnittlichen Bruttoentgelts sieben zu teilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 129 § 133 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 134 § 434j Abs. 5 § 434j Abs. 5a ;

Gründe:

I. Im Streit ist noch die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit ab 19. Januar 2005 bis 26. Januar 2007 (62,32 Euro täglich statt 61,30 Euro).

Der 1944 geborene, verheiratete Kläger war vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2004 bei der P Personalentwicklungs- und Arbeitsmarktagentur GmbH in D als Projektleiter mit einem gleichbleibenden monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.100 Euro beschäftigt. Einmalzahlungen wurden nicht erbracht. Zu Beginn des Jahres 2004 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Der Kläger bzw seine Ehefrau haben keine Kinder iS von § 32 Abs 1 , 3 bis 5 Einkommensteuergesetz ( EStG ). Am 11. Februar 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg.

Die Beklagte bewilligte ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2004 Alg für die Dauer von 960 Tagen (32 Monate) in Höhe von 436,24 Euro wöchentlich (= 62,32 Euro täglich) nach einem (wöchentlichen) gerundeten Bemessungsentgelt von 1.175,00 Euro (Bescheid vom 19. Mai 2004). Diese Bewilligung änderte sie mit Wirkung ab 1. Januar 2005 dahin ab, dass wegen der Neuregelung des Bemessungsrechts für das Alg im Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung ( SGB III ) nur noch 61,30 Euro täglich (nach einem nunmehr täglichen Bemessungsentgelt von 168,13 Euro) gezahlt würden (Bescheid vom 2. Januar 2005; Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005). Leistungen bezog der Kläger bis zum 26. Januar 2007 (960 Kalendertage). Mit angenommenem Teilanerkenntnis vom 31. August 2006 hat die Beklagte sich bereit erklärt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 4. Januar weitere 4,08 Euro zu zahlen ([Differenz von 62,32 zu 61,30 Euro = 1,02 Euro x 4 Tage). Mit weiterem angenommenen Teilanerkenntnis vom 2. August 2007 hat die Beklagte für die Zeit vom 5. Januar 2005 bis einschließlich 18. Januar 2005 den geltend gemachten Anspruch anerkannt.

Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 2. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2005 aufzuheben, blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] vom 12. Dezember 2005; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 31. August 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ab 1. Januar 2005 sei durch eine grundlegende Änderung der Vorschriften über die Bemessung des Alg eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) eingetreten. Die Regelungen fänden auch auf einen laufenden Anspruch auf Alg Anwendung. Lediglich für die Ermittlung des bei der Berechnung des täglichen Alg-Betrages zu berücksichtigenden Bemessungsentgelts sehe die Übergangsregelung des § 434j Abs 5 SGB III vor, dass das Bemessungsentgelt ab 1. Januar 2005 insoweit neu festzusetzen sei, als dies ein nach dem 31. Dezember 2004 eingetretener Sachverhalt erfordere. Mangels neuer Sachlage verbleibe es bei dem bisher festgesetzten Bemessungsentgelt in Höhe von 1.175 Euro. Der Kläger sei nicht dadurch beschwert, dass die Beklagte bei der Ermittlung des täglichen Bemessungsentgelts von dem ungerundeten Bemessungsentgelt in Höhe von 1.176,92 Euro ausgegangen sei. Das Bemessungsentgelt sei im Wege der Division durch 7 zu ermitteln. Die Notwendigkeit dieser Umrechnung folge aus der Berechnungsvorschrift des § 134 Satz 1 SGB III , wonach das Alg für Kalendertage berechnet und gezahlt würde. Diese Vorschrift beziehe sich auf die Ermittlung des Bemessungsentgelts, des Leistungsentgelts und des Leistungssatzes. Ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 167,86 Euro (1.175 geteilt durch sieben) führten die auf den laufenden Alg-Anspruch anzuwendenden Regelungen zu einer Verringerung des täglichen Anspruchs auf Alg. Von dem Bemessungsentgelt seien zur Ermittlung des Leistungsentgelts die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 35,25 Euro (21 % des Bemessungsentgelts), die Lohnsteuer in Höhe von 28,96 Euro (gemäß § 434j Abs 5a SGB III nach der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2004) und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,59 Euro in Abzug zu bringen. Danach ergebe sich ein tägliches Leistungsentgelt in Höhe von 102,06 Euro, das sogar unter dem von der Beklagten ermittelten Betrag liege. Die ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften zur Ermittlung des Bemessungs- und Leistungsentgelts begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen §§ 131 , 134 SGB III . Er ist der Ansicht, der Wortlaut dieser Regelungen lasse in Übergangsfällen, in denen bereits 2004 Alg bezogen worden sei, eine Umstellung des Bemessungsentgelts derart zu, dass das "jährliche Bemessungsentgelt" (hier 61.200 Euro) durch 360 Tage geteilt werde, um das tägliche Bemessungsentgelt zu ermitteln. Dieses betrage dann 170 Euro.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 aufzuheben, soweit er die Zeit ab dem 19. Januar 2005 betrifft.

Die Beklagte beantragt

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei nicht zu beanstanden.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005, soweit die Zeit ab dem 19. Januar 2005 betroffen ist. Im Übrigen ist das Verfahren durch die angenommenen Teilanerkenntnisse vom 31. August 2006 und vom 2. August 2007 erledigt (§ 101 Abs 2 SGG ). Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG ). Mit der Revision begehrt der Kläger die Weiterzahlung des für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 bewilligten Alg.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf höheres als das ihm zugebilligte Alg (61,30 Euro täglich); die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X teilweise aufgehoben. Dies ergibt sich aus den seit 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften über die Neuregelung des Bemessungsrechts auf Grund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) iVm der durch dieses Gesetz erlassenen Übergangsvorschrift des § 434j Abs 5 SGB III .

Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 hat das Bemessungsrecht des Alg aus Vereinfachungsgründen (vgl BT-Drucks 15/1515 S 71) wesentliche Änderungen gegenüber dem früheren Recht erfahren. Insbesondere wurden die Regelungen über die Bestimmung des Bemessungsentgelts (= durchschnittliches Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum), aus dem sich das Leistungsentgelt (= pauschaliertes Nettoentgelt) und danach der prozentuale Leistungssatz des Alg errechnet, stark vereinfacht. Daneben wurde die bisherige Orientierung am Wochenprinzip aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, und zwar angleichend an die übrigen Sozialversicherungszweige, auf Tagesbetrachtungsweise umgestellt; Alg wird mithin seither nicht für die Woche, sondern für den Tag berechnet, andererseits jedoch im Monat lediglich gleichbleibend für 30 Tage gezahlt (§ 134 SGB III nF). Schließlich wurde auf die jährliche Anpassung auf Grund der Leistungsentgeltverordnung (§ 136 SGB III aF iVm § 151 Nr 2 SGB III aF), in der pauschalierend das Leistungsentgelt (= um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindertes Bemessungsentgelt) festgelegt wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 verzichtet. An deren Stelle trat eine einmalige (außer bei Steuerklassenänderung bzw -wechsel) Festlegung des Leistungsentgelts nach § 133 Abs 1 SGB III (in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBl I 2902 [4. SGB-III-ÄndG]), in dem als Abzüge vom Bemessungsentgelt eine einheitliche Sozialversicherungspauschale von 21 % und die Steuern vorgesehen sind; deren Höhe ist unmittelbar der Lohnsteuertabelle des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu entnehmen (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, und der Kirchensteuer, aber unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der Lohnsteuer). Als Übergangsregelung wurde in § 434j Abs 5 SGB III angeordnet, dass (allerdings) das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht für einen Anspruch auf Alg, der bereits vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist, nur neu festzusetzen sei, soweit dies auf Grund eines Sachverhalts erforderlich sei, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist (vgl zu den Grundzügen des neuen und alten Bemessungsrechts: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III , vor §§ 129 bis 134 Rz 3 ff, Stand Juni 2005).

Die Beklagte hat die Neuregelungen jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig angewandt; gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X hat sie das dem Kläger ab Januar 2005 zustehende Alg zu Recht der neuen - grundsätzlich auch für den Kläger geltenden - Rechtslage angepasst (s insoweit zum so genannten Geltungszeitraumprinzip: Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III , Vor §§ 422 ff Rz 1 ff mwN, Stand Oktober 2005). Danach beträgt das Alg für den Kläger 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hat - Bemessungsentgelt - (§ 129 SGB III ). Da sich nach dem 31. Dezember 2004 kein Sachverhalt ergeben hat, der eine Neubemessung dieses Bemessungsentgelts erforderlich machte (s dazu Becker in Eicher/Schlegel, SGB III , § 434j Rz 34, Stand Oktober 2006), ist nach § 434j Abs 5 SGB III vom Bemessungsentgelt des Jahres 2004 in Höhe von 1.175,00 Euro auszugehen; insoweit hat der frühere Bescheid Feststellungswirkung (BSG SozR 4-4300 § 434j Nr 2).

Allerdings macht bereits die oben bezeichnete Umstellung des Bemessungsentgelts von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag trotz der Regelung des § 434j Abs 5 SGB III eine Neubestimmung des Bemessungsentgelts insoweit erforderlich, als das Bemessungsentgelt von 1.175,00 Euro auf ein tägliches Bemessungsentgelt (1.175 Euro : 7 = 167,86 Euro) umzustellen ist (BSG aaO). Aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Praktikabilität und des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist entgegen der Praxis der Beklagten, die vom ungerundeten wöchentlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt ausgeht, der Betrag des wöchentlichen (= gerundeten) Bemessungsentgelts durch sieben zu teilen. Diese Vorgehensweise liegt auch deshalb nahe, weil das Bemessungsentgelt unmittelbar dem früheren Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist und somit die Umrechnung den geringsten Aufwand verursacht (BSG aaO). Die vom dem Kläger vertretene Auffassung, das Bemessungsentgelt sei derart umzustellen, dass ein "jährliches Bemessungsentgelt" (hier 61.200 Euro) durch 360 Tage geteilt werde, um ein tägliche Bemessungsentgelt, dann 170 Euro, zu ermitteln, ist mit dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 434j Abs 5 SGB III nicht in Einklang zu bringen und würde im Ergebnis in jedem laufenden Leistungsfall eine vom Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen gerade nicht gewollte Neubemessung erfordern. Zudem kannte das bis zum 31. Dezember 2004 geltende Recht kein "jährliches" Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt war nach § 132 Abs 1 SGB III aF das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende, nach § 132 Abs 3 SGB III aF auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag gerundete Entgelt. Allein dieses von der Beklagten nach § 132 SGB III aF ermittelte und als Berechnungsfaktor im Bescheid vom 19. Mai 2004 ausgewiesene wöchentliche Bemessungsentgelt meint § 434j Abs 5 SGB III . Nur dann ergibt sich bei einer Division dieses Betrages durch 7 auch ein - wie von § 434j Abs 5 SGB III gerade vorgesehen - in der Höhe identisches Bemessungsentgelt wie früher, allerdings berechnet auf den Tag. Das etwas geringere Leistungsentgelt beruht nicht auf der Beibehaltung des früheren Bemessungsentgelts und seiner Umrechnung auf den Tag, sondern auf der ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelung des § 133 SGB III zur Berechnung des Leistungsentgelts. Nicht zuletzt § 434j Abs 5 SGB III selbst macht dabei im Wege eines Umkehrschlusses deutlich, dass wegen der Umstellung der jährlichen Leistungsentgeltberechnung mittels Leistungsentgeltverordnung zur einmaligen Berechnung nach § 133 Abs 1 SGB III nF auch eine Neubestimmung des Leistungsentgelts erforderlich wird. Hierfür sieht § 434j Abs 5a SGB III (angefügt durch das 4. SGB-III-ÄndG) vor, dass bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, einheitlich die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 - nicht des Jahres, in dem der Anspruch (als Stammrecht) entstanden ist - zu errechnen ist. Nach diesen Kriterien hat die Beklagte das dem Kläger ab 1. Januar 2005 zustehende Alg sogar mit 61,30 Euro zu hoch berechnet (Differenzen bei der Auf- bzw Abrundung auf einen vollen Centbetrag einbezogen).

Die Herabsetzung des Alg verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 Grundgesetz ( GG ). Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Absenkung des Alg in der vorliegenden Höhe. Der Gesetzgeber wollte ab 1. Januar 2005 eine wesentlich einfachere Berechnung des Alg nach einheitlichen Berechnungsprinzipien normieren. Dem widerspräche es, wenn auf Jahre hinaus für bestehende Alg-Ansprüche das alte Recht - wenn auch nur im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung bzw in Teilen - gelten würde, für neue Ansprüche jedoch das neue Recht maßgebend wäre. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Entscheidungsfreiraums bei der Zielsetzung der Norm eine möglichst schonende Regelung getroffen, die den Kläger bei einem täglichen Zahlbetrag von 62,32 Euro im Jahre 2004 vorliegend mit 1,02 Euro nur unwesentlich (1,64 % des täglichen Leistungssatzes) belastet. Im Übrigen muss eine Neuberechnung nicht zwangsläufig zu einem geringeren Alg-Anspruch führen. Bei einem Bemessungsentgelt in Höhe von 580 Euro im Jahre 2004 bei ansonsten identischen Berechnungsfaktoren (Steuerklasse III, allgemeiner Leistungssatz) hätte der tägliche Leistungssatz im Jahr 2004 36,31 Euro betragen, während er nach der Umstellung im Jahre 2005 38,33 Euro, also sogar 2,02 Euro täglich mehr betragen hätte. Dahinstehen kann deshalb, ob Art 14 GG überhaupt einschlägig ist; zweifelhaft ist dies, weil der Kläger im Jahre 2004 den Alg-Anspruch bereits mit der "Belastung" der Umstellung ab 2005 durch das schon im Dezember 2003 verkündete Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erworben hat und ohnedies auch nach altem Recht nicht darauf vertrauen konnte, dass sein Alg-Anspruch ab 1. Januar 2005 in gleicher Höhe fortbestehen würde. Dies war nämlich nach früherem Recht abhängig von der Entwicklung der gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge, die in der jährlichen Leistungsentgeltverordnung pauschalierend umgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 21/06
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 74/05