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BSG - Entscheidung vom 23.08.2007

B 4 RS 4/06 R

Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 S. 2, Anl. 1 Nr. 1
ArEV § 1
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 2
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VI § 256a Abs. 2
ZAVtIV
ZAVtIVDBest 2

Fundstellen:
NJ 2008, 94
NZS 2008, 441

BSG, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R

DRsp Nr. 2008/11913

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zur Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet; Mitteilung der Jahresendprämie als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt

Nach § 8 Abs. 2 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt sind auch die als einmalige Leistungen gezahlten Jahresendprämien festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 S. 2, Anl. 1 Nr. 1 ; ArEV § 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 256a Abs. 2 ; ZAVtIV; ZAVtIVDBest 2;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ( AAÜG ) verpflichtet ist, nach § 8 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch die an den Kläger als einmalige Leistungen gezahlten Jahresendprämien festzustellen.

Der Kläger war ua von 1977 bis 1983 beim VEB "O. B." S. D. - und von 1984 bis 30.6.1990 beim VEB H. D. als Ingenieur beschäftigt. Der VEB "O. B." gewährte dem Kläger neben den laufenden Lohnleistungen in Anerkennung der von ihm erbrachten guten Arbeitsleistungen für das Planjahr 1977 eine Jahresendprämie von 1.170,00 Mark der DDR (M), für 1979 von 1.230,00 M, für 1980 von 1.265,00 M, für 1981 von 1.170,00 M und für 1982 von 1.120,00 M. Der VEB H. D. zahlte dem Kläger in Anerkennung der von ihm gezeigten Leistungen für die Planjahre 1984 bis 1986 jeweils eine Jahresendprämie von 1.350,00 M, für 1987 von 1.370,00 M, für 1988 wiederum von 1.350,00 M und für 1989 von 1.360,00 M. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte jeweils im März des folgenden Jahres. Beide Betriebe gewährten die Jahresendprämien aufgrund der für die volkseigenen Betriebe geltenden tarifvertraglichen Regelungen aus den Betriebsprämienfonds. Die Auszahlung erfolgte in der DDR gemäß § 3 der Verordnung über die Besteuerung der Arbeitseinkommen (nachfolgend: AStVO -DDR) vom 22.12.1952 (GBl S 1413) steuerfrei.

Im Bescheid vom 16.3.2000 stellte die Beklagte ua die Zeiten vom 1.1.1977 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech = Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG ) und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte in Höhe der an den Kläger gezahlten laufenden Lohnleistungen aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fest. Erzielte Arbeitsentgelte aufgrund einmaliger Leistungen, insbesondere die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien, wurden nicht berücksichtigt.

Im April 2003 beantragte der Kläger, ua auch die für die Jahre 1977 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Feststellungen im Bescheid vom 16.3.2000 nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X ) zurückzunehmen seien; weder sei das Recht unrichtig angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die vom Kläger geltend gemachten Prämien gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen iS der §§ 14 , 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV ), weil sie nicht versorgungsrelevant und nicht "sozialversicherungspflichtig" gewesen seien (Bescheid vom 20.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004).

Das Sozialgericht ( SG ) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die für die Jahre 1977, 1979 bis 1982 und 1984 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG zusätzlich zu den bereits berücksichtigten tatsächlichen Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG seien. Der Entgeltbegriff dieser Norm bestimme sich nach den §§ 14 , 15 SGB IV . Bei den an den Kläger gezahlten Jahresendprämien handele es sich um jeweils einmalige Leistungen iS des § 14 SGB IV . Diese Prämien unterfielen nicht der in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV enthaltenen Beschränkung des § 14 Abs 1 SGB IV . Dabei könne offenbleiben, ob diese Norm überhaupt anzuwenden sei. Nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung ( ArEV ), die aufgrund der Ermächtigung in § 17 SGB IV erst ab 1.1.1991 anzuwenden sei, seien Einnahmen dem Arbeitsentgelt dann nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Die Jahresendprämien seien nach dem im Jahre 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht lohnsteuerpflichtig gewesen.

Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt.

Sie rügt eine Verletzung des § 6 Abs 1 AAÜG . Zur Begründung trägt sie vor, der Begriff des "Arbeitsentgelts" sei bundesrechtlich iS von § 14 SGB IV zu definieren. Diese Vorschrift werde durch § 17 Abs 1 SGB IV eingeschränkt. § 1 der danach erlassenen ArEV bestimme, dass Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen seien, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Damit werde insbesondere an § 3b und § 39b Einkommensteuergesetz ( EStG ) angeknüpft. Ihr schriftsätzliches Vorbringen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigiert, dass es für die Lohnsteuerfreiheit der Jahresendprämien im Rahmen der §§ 5 bis 8 AAÜG nicht darauf ankomme, ob sie dem Grunde nach mit Sozialpflichtversicherungsbeiträgen belastet gewesen seien. Ferner komme es nicht auf das vor der Wiedervereinigung im Zeitpunkt des Zufließens damals die Lohnsteuerfreiheit regelnde Steuerrecht der DDR an. Maßgeblich sei die am 3.10.1990 bis zum Ende 1990 gültig gewesene bundesrechtliche Anordnung, die DDR-Regelung zur Lohnsteuerfreiheit von Jahresendprämien weiter anzuwenden. Demzufolge sei eine unmittelbare Anwendung der AStVO -DDR zulässig, weil diese Vorschrift bis zum 31.12.1990 Bundesrecht gewesen sei. Eine solche Anwendung sei auch aus praktikablen Erwägungen geboten; denn damit könne unmittelbar das "erzielte Arbeitsentgelt" aus den vorhandenen Lohnunterlagen entnommen werden. Diese enthielten die einzelnen Bestandteile des Arbeitslohns, unterteilt in sozialversicherungspflichtig - sozialversicherungsfrei und steuerpflichtig - steuerfrei. Die Jahresendprämien seien daher nicht als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 AAÜG anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. April 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist ihr Begehren, das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klagen gegen ihre ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004 abzuweisen. Ihre Revision konnte keinen Erfolg haben; das SG hat mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen den vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht stattgegeben.

Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004 gerichtet. Die Verpflichtungsklagen zielen darauf, die Beklagte zur Rücknahme ihrer jeweiligen feststellenden Entscheidungen über die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts für die Jahre, in denen dem Kläger neben dem laufenden monatlichen Lohn auch Jahresendprämien gezahlt worden waren, und zu entsprechenden Neufeststellungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Jahresendprämien zu verpflichten. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind zulässig (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie sind auch begründet, weil die Ablehnung der Rücknahmen und die Unterlassung der Neufeststellungen rechtswidrig sind (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG ).

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB X . Danach hat die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass ua das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X sind, waren im Zeitpunkt ihres Erlasses im Bescheid vom 16.3.2000 für die Jahre 1977, 1979 bis 1982 und 1984 bis 1989 rechtswidrig. Neben den festgestellten laufenden Lohnleistungen musste die Beklagte zusätzlich auch die an den Kläger jeweils gezahlten Jahresendprämien als Bestandteil des Arbeitsentgelts feststellen.

Gemäß § 8 Abs 1 AAÜG hat die Beklagte als der ua für das Zusatzversorgungssystem der AVItech zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG1 Abs 1 aaO) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die - fiktive - Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 aaO), festgestellt hat, hat sie ua auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs 1 Satz 2 aaO).

1. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG .

Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI ) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr: BSG, Urteil vom 20.12.2001, SozR 3-8570 § 8 Nr 7 mwN); insoweit hat der Versorgungsträger ggf nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.

Als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech sind ausschließlich Beschäftigungszeiten des Klägers als Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden. Die strittigen Jahresendprämien sind deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn sie "Arbeitsentgelt" gewesen sind. Eine Subsumierung unter den Begriff des Arbeitseinkommens kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich insoweit um Verdienste aus einer selbstständigen Tätigkeit gehandelt haben müsste. Im Folgenden ist daher allein auf die inhaltliche Bedeutung des Arbeitsentgeltbegriffs iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG abzustellen.

a) § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts.

Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten iS des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI ) ua das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG , dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (dazu auch gleich unter Buchst c). Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG .

b) Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256a Abs 2 SGB VI " in § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition.

Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst iS des § 256 Abs 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst iS des § 256a Abs 2 SGB VI . Dieser dient dazu, den - fiktiven - Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl § 256a Abs 1 SGB VI ), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs 2 SGB VI zu ermitteln; denn zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch überhaupt nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären.

Eine solche Rechtsauslegung verfehlte den Sinn und Zweck des AAÜG , bei der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften den im Einigungsvertrag (EinigVtr) gewährleisteten Schutz der in den Versorgungssystemen erworbenen Rechtsposition zu garantieren. Bei einer Bestimmung des Arbeitsentgelts nach § 256a Abs 2 SGB VI wären die Mitglieder der Versorgungssysteme letztlich auf ihre in der Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf in der FZR erworbenen Rechtspositionen beschränkt worden. Einer besonderen Überführungsregelung mit besonderen Anknüpfungspunkten für die Überleitung des Bundesrechts darauf, also der §§ 5 bis 7 AAÜG , hätte es dann nicht bedurft.

Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR bezweckten, ihre Mitglieder besser zu stellen. Diese Sonderstellung, soweit durch den EinigVtr geschützt, ließ sich nur dadurch in der bundesdeutschen Rentenversicherung erfassen, dass die Möglichkeit eröffnet wurde, ggf auch höhere Verdienste zur Ermittlung des - fiktiven - Vorleistungswerts einzustellen, als sie aufgrund der Mitgliedschaft in der Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf der FZR hätten berücksichtigt werden können. Da manche Versorgungssysteme der DDR keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG nur auf das "erzielte Arbeitsentgelt" abstellt, und zwar unabhängig von einer Beitragspflicht. Die Bezugnahme in dieser Norm auf den Verdienst iS des § 256a Abs 2 SGB VI bezweckt lediglich, die Funktion des Verdienstes aufzuzeigen, nicht aber eine - sinn- und zweckwidrige - Übernahme des Verdienstbegriffs aus § 256a Abs 2 SGB VI vorzuschreiben. Anderenfalls gäbe es auch einen Widerspruch zwischen den "versorgungsrechtlichen" Regelungen der §§ 1 bis 4 , 9 ff AAÜG und den für die Rentenüberleitung erheblichen "Vormerkungsregelungen" der §§ 5 bis 8 AAÜG .

c) Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV .

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.6.1998, SozR 3-8570 § 5 Nr 4; Urteil vom 4.5.1999, SozR 3-8570 § 8 Nr 3; Urteil vom 2.8.2000, B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29.1.2004, SozR 4-8570 § 8 Nr 1) ist dem Entgeltbegriff iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts iS von § 14 Abs 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist - wie schon angesprochen -, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI ) bestimmt werden konnte bzw kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. Etwas anderes gilt nur, soweit das Bundesrecht ausdrücklich die Anwendung von DDR-Recht angeordnet hat. Dies ist in § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG nicht erfolgt.

Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961 (GBl II 551) anzuknüpfen, die im Übrigen am 3.10.1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29.1.2004, SozR 4-8570 § 8 Nr 1). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 2.8.2000, B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht (dazu sogleich) unterlag, wie nunmehr auch die Beklagte einräumt.

d) Jahresendprämien waren einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV .

Nach dieser Norm sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind auch in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, die einmalige Leistungen im Sinne des Gesetzes sind. Bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen ist in tatsächlicher Hinsicht zum Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse an die entsprechenden Regelungen im Arbeitsgesetzbuch der DDR (nachfolgend: AGB-DDR) vom 16.6.1977 (GBl I 185; mit nachfolgenden Änderungen) anzuknüpfen.

In der DDR konnten die Werktätigen (= Arbeitnehmer iS des bundesdeutschen Rechts) unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (siehe hierzu: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag (nachfolgend: BKV ; vergleichbar mit dem Firmentarifvertrag des bundesdeutschen Rechts) vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 AGB-DDR) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs 1 und 2 AGB-DDR).

Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war deshalb auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie (Arbeitsrecht - Lehrbuch, aaO, S 194). Nach § 117 Abs 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn

- die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im BKV vereinbart war,

- der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und

- der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.

Die Jahresendprämie in der DDR war also vom Betriebsergebnis (Erfüllung oder Übererfüllung der Planaufgaben) abhängig und damit letztlich eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Sie unterfällt daher bundesrechtlich als einmalige Leistung dem § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV und ist als Arbeitsentgelt im Sinne des bundesdeutschen Rechts zu werten. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des SG hatte der Kläger damals die Voraussetzungen für eine Jahresendprämie jeweils erfüllt.

2. Die bundesrechtliche Qualifizierung der Jahresendprämien als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV wird nicht durch § 17 Abs 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV vom 18.12.1984 (BGBl I 1642) ausgeschlossen.

§ 17 Abs 1 Nr 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass ua einmalige Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1.1.1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass ua einmalige Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, (vorbehaltlich des § 3 aaO) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG zu beachten.

a) Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 bestand.

§ 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG hat bei der Regelung des Arbeitsentgelts nicht an frühere Rechtslagen angeknüpft, insbesondere auch nicht an das zum Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltende bundesdeutsche Recht oder gar DDR-Recht; dies hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Für ihre Auffassung, dennoch sei auf die AStVO -DDR abzustellen, weil im EinigVtr deren Weiteranwendung bis Ende 1990 angeordnet worden sei, findet sich weder im AAÜG noch in § 17 Abs 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV ein Hinweis. Die AStVO -DDR galt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 im Beitrittsgebiet nicht mehr als sekundäres Bundesrecht weiter. Denn zum 1.1.1991 ist das EStG auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden (EinigVtr Anl I Kap IV Sachgebiet B Abschn II Nr 14 Abs 1 Nr 1).

Entgegen der Auffassung des SG ist nicht auf den 31.12.1991 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt ordnete § 2 Abs 2 AAÜG die Überführung der in den Versorgungssystemen der Anl 1 Nr 1 bis 22 und Anl 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die "Rentenversicherung" (gemeint ist die des Beitrittsgebiets, denn die bundesdeutsche Rentenversicherung galt an diesem Tag dort noch nicht) an, um sämtliche in der Rentenversicherung der DDR erworbenen Rechtspositionen - einschließlich der dorthin zum 31.12.1991 überführten - am 1.1.1992 durch die Rechtspositionen des an diesem Tag in Kraft getretenen SGB VI zu ersetzen. Für die Frage, nach welcher Rechtslage sich ua die Qualifizierung von Arbeitnehmereinkünften als Arbeitsentgelt iS des AAÜG beurteilt, ist § 2 Abs 2 aaO ohne Bedeutung.

Die Maßgeblichkeit der am 1.8.1991 gegebenen Rechtslage folgt schon daraus, dass das AAÜG infolge fehlender abweichender Anordnungen allein an das bei seinem Inkrafttreten geltende Bundesrecht angeknüpft hat. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem sofortigen Anwendungsbefehl. Der Versorgungsberechtigte konnte erst mit Inkrafttreten des AAÜG , aber damit auch schon ab diesem Zeitpunkt, von der Beklagten die Feststellungen gemäß § 8 AAÜG beanspruchen. Zugleich stellt das Gesetz mit dem Abstellen auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Bundesrecht sicher, dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten (nach Herstellung der Gleichwertigkeit der Arbeitsentgelte durch Um- und Hochwertung bis zur Beitragsbemessungsgrenze) grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden.

b) Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV ), bestimmt sich auch für AAÜG -Versorgungsberechtigte nach dem am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht.

Der von der Beklagten zitierte § 3b EStG (hier in der vom 7.9.1990 bis 28.4.1997 geltenden Fassung) und § 39b EStG (hier in der vom 7.9.1990 bis 20.10.1995 geltenden Fassung) sind offenkundig nicht einschlägig. Ob die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien, gemessen an den Maßstäben des am 1.8.1991 gültigen bundesdeutschen Steuerrechts, lohnsteuerfrei gewesen wären, bestimmt sich - wie das SG zutreffend gesehen hat - nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 EStG (hier in der vom 7.9.1990 bis 2.11.1992 geltenden Fassung). Mit dieser Vorschrift hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.

Nach dieser Norm gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Es muss nicht abschließend beurteilt werden, ob die Jahresendprämien des DDR-Arbeitsrechts Gratifikationen iS des § 19 EStG sind, wie das SG meint. In jedem Fall handelt es sich um "andere" einmalige Bezüge, die im Übrigen nicht "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt, sondern als dessen Bestandteil gezahlt worden sind; sie sind als lohnsteuerpflichtig iS des § 19 Abs 1 EStG anzusehen und damit auch im Sinne des Sozialversicherungsrechts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Der Hinweis der Beklagten auf Erleichterungen bei den Tatsachenfeststellungen, falls ihre bisherige Verwaltungspraxis rechtens wäre, kann eine Abweichung von der seit dem 1.8.1991 bestehenden Gesetzeslage allein nicht rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber damals die Versorgungsberechtigten der DDR bewusst dem Verfahren der Einzelfallprüfung unterstellt hat. Ferner hängt - wie gesagt - die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast.

3. Die Revision der Beklagten erweist sich aus den angegebenen Gründen als unbegründet, sodass sie zurückzuweisen ist (§ 170 Abs 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Dresden, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RA 496/04
Fundstellen
NJ 2008, 94
NZS 2008, 441