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BSG - Entscheidung vom 28.08.2007

B 7/7a AL 50/06 R

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
SGB III § 123 S. 1 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 3 § 345a § 435 Abs. 1

Fundstellen:
BSGE 99, 42

BSG, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen B 7/7a AL 50/06 R

DRsp Nr. 2008/3947

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaft durch Versicherungspflicht bei Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug

1. Dass bis zum 31.12.2002 Rentenbezugszeiten anders als der Bezug von Krankengeld nicht von der Versicherungspflicht nach §§ 26ff SGB III erfasst werden, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG . 2. Soweit der Gesetzgeber durch die Einführung der Versicherungspflicht bei Bezug einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung in § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III eine Absicherung für den Personenkreis schaffen wollte, der nach Bezug der Rente auf den Arbeitsmarkt zurückkehrt und nicht sofort eine neue Beschäftigung findet, und durch diese Verbesserung des Versicherungsschutzes Lücken in der sozialen Sicherung zu schließen beabsichtigte, handelt es sich um eine sozialpolitische Entscheidung, die dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliegt und verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 123 S. 1 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 3 § 345a § 435 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 4. Mai 2003.

In der Zeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 26. April 1998 war der Kläger bei der Firma E. GmbH & Co. KG in S. als Kunststoffwerker versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit vom 27. April 1998 bis zum 30. September 1998 bezog er Krankengeld (KrG) von der AOK L. und vom 1. Oktober 1998 bis einschließlich zum 30. September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) auf Zeit von der LVA Westfalen. Nachdem diese die Weitergewährung der Rente über den 30. September 2001 hinaus abgelehnt hatte, zahlte die AOK L. dem Kläger für die Dauer von 78 Wochen bis einschließlich zum 31. März 2003 erneut KrG. Seit dem 5. Mai 2003 ist der Kläger wieder bei der Firma E. GmbH & Co. KG beschäftigt. Vor Eintritt in diese Beschäftigung meldete er sich am 21. März 2003 arbeitslos und beantragte Alg ab 1. April 2003. Die Beklagte lehnte den Antrag mangels Anwartschaft ab (Bescheid vom 8. April 2003; Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003).

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht ( SG ) abgewiesen (Urteil vom 19. Februar 2004). Zur Begründung der Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nach § 117 Abs 1 Nr 3, § 123 , § 124 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III ) nicht erfüllt. Er habe in der Rahmenfrist vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2003 nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Weder für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2001 noch für den daran anschließenden Bezug von KrG bis zum 31. März 2003 habe ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden. Der Bezug einer Rente sei in § 26 Abs 2 SGB III aF nicht als versicherungspflichtig genannt. Erst seit dem 1. Januar 2003 könne beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 bestehen. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art 10 Abs 4 Job-AQTIV-Gesetz trete diese durch Art 1 Nr 10 Job-AQTIV-Gesetz erfolgte Änderung erst zum 1. Januar 2003 in Kraft. Rechtsvorschriften entfalteten ihre Wirkung erst mit ihrem Inkrafttreten. Dass der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung erst ab dem 1. Januar 2003 habe begründen wollen, ergebe sich aus dem durch Art 1 Nr 106 Job-AQTIV-Gesetz eingefügten § 345a SGB III , der ebenfalls erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei. Dieser sehe vor, dass Beiträge für die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab dem Jahr 2003 pauschal festgesetzt würden. Erst ab diesem Zeitpunkt seien nach § 347 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes von den Leistungsträgern die pauschal festgesetzten Beiträge zu leisten. Dies spreche dafür, dass vorher keine Versicherungspflicht habe bestehen sollen. Auch aus § 435 Abs 1 SGB III idF des JOB-AQTIV-Gesetzes ergebe sich nichts Abweichendes. Durch diese Vorschrift werde lediglich der zum 1. Januar 2001 geänderten rentenrechtlichen Situation Rechnung getragen, indem eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichgestellt werde. Zur Versicherungspflicht selbst treffe § 435 Abs 1 SGB III jedoch keine Aussage. Der Bezug von KrG sei in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2003 ebenfalls nicht versicherungspflichtig. § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III in der ab dem 1. Juli 2001 gültigen Fassung knüpfe die Versicherungspflicht an die Bedingung, dass der KrG-Bezieher unmittelbar vor Beginn der Leistung in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe. Dies gelte auch für die Zeit ab 1. Januar 2003.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung des SG verwiesen (Urteil vom 29. November 2005). Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums von einer Rückwirkung der Versicherungspflicht bei Rentenbezug abgesehen. Die konsequente Ausrichtung am Versicherungsprinzip des SGB III stütze diese Auffassung. Danach dienten nur noch Zeiten, für die Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet würden, der Begründung eines Anspruchs auf beitragsabhängige Leistungen. Eine beitragsrechtliche Berücksichtigung von Rentenbeziehern sei aber erst durch die pauschalierte Regelung des § 345a SGB III erfolgt. Eine Gleichstellung von Zeiten des Rentenbezuges vor dem 1. Januar 2003 mit denen nach dem 1. Januar 2003 scheide daher aus.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 26 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGB III sowie des § 123 Nr 1 SGB III . Zwar entspreche die angegriffene Entscheidung einfachrechtlich der materiellen Rechtslage. Er sei aber den KrG-Beziehern gleichzustellen, deren Bezug nicht durch eine EU-Rente auf Zeit unterbrochen worden sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz ( GG ) vor. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke. Wie die eingeführte Versicherungspflicht bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zeige, habe der Gesetzgeber diese Lücke später erkannt, sie aber planwidrig nicht vollständig ausgefüllt. Selbst unter der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes ( AFG ) hätten KrG-Bezieher nach Unterbrechung des KrG-Bezuges durch eine Zeitrente an das versicherungspflichtige KrG vor Bezug der Rente anknüpfen und durch den weiteren KrG-Bezug nach Rentenende Anwartschaftszeiten für einen späteren Alg-Bezug erwerben können. Zur Verschärfung der Lage habe die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe (Alhi) beigetragen, sodass seit dem Jahr 2000 "Rückkehrer" aus der EU-Rente nicht einmal die kleine Anwartschaft begründen konnten.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. April 2003 bis zum 4. Mai 2003 Alg zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und schließt sich dessen Begründung vollinhaltlich an.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<).

Die Berufung des Klägers war gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig; der Beschwerdewert von 500,-- EUR ist überschritten.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. April 2003 bis zur Aufnahme der Beschäftigung ab 5. Mai 2003. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III , eingefügt durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443), keine Versicherungspflicht von Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw Renten wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 begründet.

Gemäß § 117 SGB III (in der Normfassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes >AFRG< vom 24. März 1997 - BGBl I 594) haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger nach dem KrG-Bezug ab 1. April bis zum 4. Mai 2003 arbeitslos iS des § 117 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 118 , 119 SGB III und hat sich beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) gemäß § 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 Abs 1 SGB III arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat aber die erforderliche Anwartschaftszeit gemäß § 117 Abs 1 Nr 3 iVm § 123 SGB III nicht erfüllt. Gemäß § 123 Abs 1 Nr 2 SGB III (in der Normfassung des Bundeswehr-Neuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 - BGBl I 4013) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist betrug drei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg - hier vor dem 1. April 2003 (§ 124 Abs 1 SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes). Danach errechnet sich die Rahmenfrist vom 31. März 2003 zurück zum 1. April 2000. In dieser Zeit hat der Kläger keine Versicherungspflichtzeiten zurückgelegt.

Die im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 30. September 2001 bezogene EU-Rente auf Zeit unterlag nicht der Versicherungspflicht nach §§ 24 ff SGB III . Zwar sind nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben, wobei nach der Übergangsregelung des § 435 Abs 1 SGB III eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt. § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes ist aber erst mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingefügt worden (Art 10 Abs 4 Job-AQTIV-Gesetz). Am 1. Januar 2003 bezog der Kläger bereits keine Rente mehr, sodass auf diesen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgeschlossenen Sachverhalt nach dem Willen des Gesetzgebers § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes nicht angewandt werden kann.

Der Gesetzgeber hat von einer Rückwirkung der Versicherungspflicht im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit abgesehen, insbesondere keine Übergangsregelung geschaffen, die Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 2003 erfasst. Im Gegenteil, obwohl das Job-AQTIV-Gesetz bereits auf den 10. Dezember 2001 datiert und nach dessen Art 10 Abs 1 überwiegend bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber hiervon ua für die Regelung des § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III bewusst eine Ausnahme gemacht und die Versicherungspflicht des Rentenbezugs erst ab 1. Januar 2003 vorgesehen. Der Wille des Gesetzgebers, die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten auf Zeit (vgl dazu auch § 28 Abs 1 Nr 2 SGB III ) erst für die Zukunft in die Versicherungspflicht einzubeziehen, wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wonach Zeiten des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente "ab dem 1. Januar 2003 in die Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit einbezogen" werden (BT-Drucks 14/6944 S 2 und 3). Auch zeigt die Erhebung pauschaler Beiträge nach § 345a SGB III (erst) ab dem Jahr 2003 für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, dass der Regelung des § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III keine Rückwirkung zukommen sollte.

Die Übergangsregelung des § 435 Abs 1 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 435 Abs 1 SGB III regelt als Folgeänderung zu § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III (BT-Drucks 14/6944 S 52) nur die Gleichstellung früherer EU-Renten, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III noch bezogen werden, mit den Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Übergangsregelung bestimmt hingegen nicht, welches Recht für welche Zeiträume anzuwenden ist.

Der sich an die EU-Rente anschließende KrG-Bezug bis 31. März 2003 diente mangels Versicherungspflicht nach §§ 24 ff SGB III ebenfalls nicht der Erfüllung der Anwartschaft. Nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger KrG beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben. Da der Kläger unmittelbar vor dem KrG-Bezug durch den Bezug der EU-Rente nicht versicherungspflichtig war, unterliegt auch das (nahtlos) nach der EU-Rente bezogene KrG nicht der Versicherungspflicht; dies hat zur Folge, dass in der Rahmenfrist keine Zeiten eines Versicherungspflicht-verhältnisses liegen. Eine Versicherungspflicht durch den KrG-Bezug kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger den früheren KrG-Anspruch möglicherweise nicht ausgeschöpft hatte und dieser nach dem zwischenzeitlichen Bezug der EU-Rente auf Zeit wieder auflebte (vgl dazu BSGE 83, 13 = SozR 3-2500 § 50 Nr 5). Denn der Begriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs 2 SGB III erlaubt nach dem Sinn und Zweck der Regelung bei der Beurteilung der Frage, ob Versicherungspflicht besteht, keinen Rückgriff auf den früheren KrG-Bezug. § 26 Abs 2 SGB III will den bestehenden Schutz und die Anbindung an die Arbeitsförderung durch nahtlos fortbestehende Versicherungspflicht in den dort genannten Fällen aufrechterhalten. Bei einer zwischenzeitlichen Unterbrechung der Versicherungspflicht soll der Bezug der in § 26 Abs 2 SGB III genannten Leistungen aber gerade nicht zur Versicherungspflicht führen. Ob Unterbrechungen der Versicherungspflicht von kurzer Dauer gegebenenfalls unschädlich sind (vgl Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III , § 26 RdNr 4, Stand Oktober 2006), kann bei einer dreijährigen Unterbrechung dahingestellt bleiben.

Dass bis zum 31. Dezember 2002 Rentenbezugszeiten - anders als der Bezug von KrG - nicht von der Versicherungspflicht nach §§ 26 ff SGB III erfasst werden, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG ). Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede bestehen (vgl zu den Voraussetzungen: BVerfGE 63, 255 , 262; 88, 5, 12); die unterschiedliche Behandlung und der sie rechtfertigende Grund stehen auch in einem angemessenen Verhältnis (vgl zu den Voraussetzungen BVerfGE 82, 126 , 146 ff). Bei dem Bezug einer EU-Rente geht der Gesetzgeber - anders als beim Bezug von KrG - typisierend davon aus, dass der Betroffene aus dem Kreis der Erwerbstätigen und damit aus der Solidargemeinschaft der Beitragszahler ausgeschieden ist. Dies gilt auch bei einer Zeitrente, die zu einem zumindest vorübergehenden Ausscheiden (in einer Vielzahl von Fällen aber auch zum endgültigen Ausscheiden) aus dem Erwerbsleben führt. Der Gesetzgeber war deshalb nicht gezwungen, den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 30. März 1995 - 7 RAr 86/94 - (SozR 3-4100 § 107 Nr 8) die Auffassung vertreten, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bezug einer EU-Rente auf Zeit nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Alg ist, der Bezug einer Zeitrente insbesondere nicht analog § 107 AFG den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstand.

Soweit der Gesetzgeber durch die Einführung der Versicherungspflicht bei Bezug einer (Zeit-) Rente wegen voller Erwerbsminderung in § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III (iVm § 28 Abs 1 Nr 2 SGB III ) eine Absicherung für den Personenkreis schaffen wollte, der nach Bezug der Rente auf den Arbeitsmarkt zurückkehrt und nicht sofort eine neue Beschäftigung findet, und durch diese Verbesserung des Versicherungsschutzes Lücken in der sozialen Sicherung zu schließen beabsichtigte (vgl BT-Drucks 14/6944 S 26, 30), handelt es sich um eine sozialpolitische Entscheidung, die dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliegt und verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten war. Das seit dem 1. Januar 2001 geltende Rentenrecht, das das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Zeit- und Dauerrenten umgekehrt hat, zwingt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise; diese Gesetzesänderung hat keinerlei Einfluss auf die oben bezeichnete Typisierung. Dies belegt nicht zuletzt die Gesetzesbegründung zu § 345a SGB III über die pauschale Erhebung von Beiträgen (für das Jahr 2003 fünf Millionen EUR, für das Jahr 2004 18 Millionen EUR und für das Jahr 2005 36 Millionen EUR). Eine personenbezogene beitragsrechtliche Regelung, die alle Rentenbezieher einschließt, hat der Gesetzgeber sachlich nicht für gerechtfertigt gehalten, weil die weit überwiegende Zahl der Betroffenen auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen sei und somit typischerweise nicht zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehöre (BT-Drucks 14/6944 S 50 zu § 345a Abs 1). Nach dem Erkenntnisstand im Gesetzgebungsverfahren lag der Anteil der Personen, die nach einem Wegfall der Rente wegen Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, deutlich unter 1 % aller Rentenbezieher (BT-Drucks aaO).

Soweit der Kläger vorträgt, selbst unter der Geltung des AFG hätten KrG-Bezieher nach Unterbrechung des KrG-Bezuges durch eine Zeitrente an das versicherungspflichtige KrG vor Bezug der Rente anknüpfen und durch den weiteren KrG-Bezug nach Rentenende Anwartschaftszeiten für einen späteren Alg-Bezug erwerben können, verkennt er, dass auch nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht Zeiten des KrG-Bezugs nach § 107 Nr 5a AFG nur dann den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, wenn für diese Zeiten Beiträge zu zahlen waren. Die Beitragszahlung selbst setzte nach § 186 AFG wie das heutige Recht voraus, dass der Bezieher des KrG unmittelbar vor Beginn des KrG-Bezugs in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder eine laufende Lohnersatzleistung nach dem AFG bezogen hatte (§ 186 Abs 1 Satz 1 AFG ).

Die Auffassung, die Abschaffung der originären Alhi habe zur Verschärfung der Lage beigetragen, sodass seit dem Jahr 2000 "Rückkehrer" aus der EU-Rente nicht einmal die kleine Anwartschaft (§ 191 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III ) begründen könnten, lässt die für die Entscheidung erforderliche Relevanz vermissen. Zwar war für den Anspruch auf originäre Alhi nach § 193 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III eine vorherige Beschäftigung zur Begründung des Anspruchs auf Alhi ua nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens acht Monate Leistungen der Sozialversicherung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hatte und diese Leistungen nicht mehr bezog, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorlag. Die Abschaffung der originären Alhi verschärfte aber nicht spezifisch die Situation der Bezieher von EU-Renten, sondern gleichermaßen die Situation aller, die einen Anspruch auf originäre Alhi gehabt hätten. Im Übrigen war die Vorschrift für den Kläger mangels Entfallens der Beeinträchtigung ohnedies nicht einschlägig.

Es blieb dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums schließlich unbenommen, das Bedürfnis der sozialen Sicherung der Bezieher von Zeitrenten erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 zu schließen und einen Stichtag festzulegen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 49, 260 , 275). Stichtage unterliegen der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur darauf, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Regelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise nutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 80, 297 ; 311, 87, 1, 43). Damit sollte offenbar die erforderliche Vorlaufzeit zur Umsetzung der Regelung des § 345a SGB III eingeräumt werden. Ein Inkrafttreten (Stichtag) bereits zum 1. Januar 2002 hätte für den Kläger angesichts der (nur) bis zum 30. September 2001 bezogenen Rente ohnedies kein anderes Ergebnis erbracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 24/04
Vorinstanz: SG Detmold, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 268/03
Fundstellen
BSGE 99, 42