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BGH - Entscheidung vom 26.01.2007

2 ARs 2/07

Normen:
StPO § 14 § 462a Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 190

BGH, Beschluß vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 2/07 - Aktenzeichen 2 AR 9/07

DRsp Nr. 2007/4742

Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Jugendstrafe

1. Der in § 462 a Abs. 4 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstreckung von Jugendstrafen. 2. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat.

Normenkette:

StPO § 14 § 462a Abs. 4 ;

Gründe:

1. Das Jugendschöffengericht Hannover hatte gegen die Verurteilte eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Hannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte vom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das Amtsgericht Hannover - Jugendrichter - übertrug mit Beschluss vom 30. November 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Hinblick auf die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.

Die Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrichter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzulässig. Der in § 462 a Abs. 4 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstreckung von Jugendstrafen. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351 , 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die Überwachung der Bewährung bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte außerdem zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und aufgrund einer (Teil-)Verbüßung die Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht hinsichtlich aller zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht zuständig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - Jugendrichter - Hannover die Bewährungsaufsicht für die von ihm verhängte Jugendstrafe nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer übertragen. Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG , in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 StVK 1976/06
Vorinstanz: AG Hannover, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 314a BRs 13/04
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 190