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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

5 StR 225/06

Normen:
StrEG § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 5 StR 225/06

DRsp Nr. 2007/21535

Zuständigkeit für Entscheidung über die Entschädigung

Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist, ist das Tat- und nicht das Revisionsgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt.

Normenkette:

StrEG § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 StrEG ), ist das Landgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839 , 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist deshalb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.