BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 5 StR 225/06
Zuständigkeit für Entscheidung über die Entschädigung
Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist, ist das Tat- und nicht das Revisionsgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt.
Gründe:
Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 StrEG ), ist das Landgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839 , 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist deshalb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.