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BGH - Entscheidung vom 04.04.2007

2 StR 505/06

Normen:
StPO § 267 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 505/06

DRsp Nr. 2007/8296

Zusammenhängende Mitteilung der Erkenntnisse aus einem Beweismittel

Die Erkenntnisse aus einem Beweismittel (hier: eines Sachverständigengutachtens) sollen zwar im Zusammenhang mitgeteilt werden; ein Verstoß hiergegen nötigt nicht aber zur Aufhebung des Urteils, wenn sie noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden können.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Nebenklägerin mit der Begründung, der Tatrichter verfüge über eigene Sachkunde, die ihm von den als Sachverständige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt worden und ihm überdies "als einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts" eigen sei, war nicht unbedenklich. Der Senat kann aber im Ergebnis ausschließen, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer möglicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsstörung" beruhen könnte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der Nebenklägerin aufgetretene Störungssymptomatik sich erst nach der Erst-Beschuldigung entwickelt hat.

Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dass das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigen-Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenklägerin in den 219 Seiten umfassenden Urteilsgründen nicht im Zusammenhang, sondern nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das Landgericht insgesamt 73-mal bei einzelnen Erwägungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies hätten "die Sachverständigen T. und G. überzeugend ausgeführt", nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden kann.