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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

IV ZR 47/06

Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen IV ZR 47/06

DRsp Nr. 2007/12815

Zurückweisung von Vorbringen in der Berufungsinstanz

Hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Berufungsklägers gem. § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser entsprechenden Vortrag bereits in erster Instanz gehalten hatte, so beruht das Berufungsurteil gleichwohl nicht auf diesem Fehler, wenn das Berufungsgericht sich damit auseinander gesetzt und den Vortrag sachverständig beraten nicht für zutreffend gehalten hat.

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des Nachbarhauses in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedrückt worden, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen durfte. Denn der Kläger hatte dieselbe Behauptung bereits in erster Instanz aufgestellt. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtberücksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des Klägers auseinandersetzt und sachverständig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 119.200,- EUR

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 126/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 327/04